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    16. September 2009

    Antidiskriminierungsgesetz laut Landesregierung nicht anwendbar auf Schüler/innen - Landesregierung in Punkto Bekenntnis uneinsichtig

    Die Landesregierung vertritt die Rechtsauffassung, dass "Bekenntniskindern" ein eindeutiger Vorrang an Bekenntnisgrundschulen zu gewähren ist, unabhängig von der Wohnortnähe. Sie führt dazu aus: "Da Unterricht und Erziehung in Bekenntnisschulen von den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses geprägt sind, sind diese Schulen für Kinder dieses Bekenntnisses eingerichtet. Aus diesem Grundsatz folgt", so die Landesregierung, "dass einen Anspruch auf Aufnahme zunächst nur diejenigen Kinder haben, die dem jeweiligen Bekenntnis angehören." Mit dieser Rechtsauslegung hat die Landesregierung den Schulfrieden in Bonn ein Stück weit gefährdet.

    "Dieser Rechtsaufassung", kommentierte Bonns Landtagsabgeordnete Renate Hendricks, "widerspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Landesregierung nun erneut links liegen lässt und fehl interpretiert. Das Urteil vom 8. April 2008 hat eindeutig festgestellt, dass die Verwaltungsvorschriften zur Aufnahme in Bekenntnisschulen den Vorgaben der Ausbildungsordnung Grundschule widersprechen und ihre Anwendung daher rechtswidrig ist. Das zuständige Schulministerium verhält sich daher beratungsresistent", so Hendricks weiter.

    Hendricks hatte in einer mündlichen Anfrage erneut nachgehakt und deutlich gemacht, dass diese Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern anderer Konfessionen nicht mit dem Antidiskriminierungsgesetz konform sei. Die schlichte Entgegnung der Landesregierung hierauf lautete, dass das Antidiskriminierungsgesetz "nicht auf den Rechtsstatus von Schülerinnen und Schülern anwendbar sei." Weiter führt die Schulministerin aus, dass sich das "Antidiskriminierungsgesetz lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse sowie den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr" beziehe. Hendricks hierzu: "Meiner Rechtsaufassung nach besteht zwischen Schülern und Schulen eine Art zivilrechtlicher Vertrag. Diese Auffassung von Frau Sommer werde ich rechtlich überprüfen lassen. Betroffenen Eltern, deren Kinder aufgrund einer anderen Konfession keinen Platz an der nächstgelegenen Schule erhalten und somit quer durchs Stadtgebiet fahren müssten, empfehle ich gegen die Abweisung an einer Bekenntnisschule zu klagen. Das Ministerium fordert geradezu zu diesem Vorgehen auf, nur so ist mit der erforderlichen Rechtssicherheit durch Rechtsprechung zu rechnen."