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    10. Februar 2009

    Erweist sich das Mitwirkungsrecht der Schulkonferenzen bei der Schulleiterwahl als Farce?

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/8534
    02.02.2009

    Antwort
    der Landesregierung
    vom 06. März 2009 auf die Kleine Anfrage 3095
    der Abgeordneten Renate Hendricks und Ulla Meurer SPD
    Drucksache 14/8690

    Erweist sich das Mitwirkungsrecht der Schulkonferenzen bei der Schulleiterwahl als Farce?

    Laut dem von der CDU/FDP-Koalition beschlossenen Schulgesetz (ab 01.08.2006) wählt in NRW die Schulkonferenz einer Schule den oder die neue Schulleiter/in.

    Immer häufiger melden Schulen in NRW zurück, dass die Schulkonferenz den oder die von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene/n Kandidaten/in ablehnt. In einigen Schulen wur- den die Vorgeschlagenen zweimal nicht von der Schulkonferenz gewählt. Setzt sich der Regierungspräsident in diesen Fällen per Rechtsposition durch, sind die Probleme an der Schule vorprogrammiert und einem funktionierenden Schulalltag ist damit in keiner Weise gedient. Denn es ist schwer vorstellbar, dass zwischen den Kandidaten/innen, die von der Schulkonferenz abgelehnt wurden, und dem Kollegium und der Schulgemeinde eine gedeihliche Zusammenarbeit entsteht.

    Das gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrecht der Schulkonferenzen bei der Besetzung von Schulleiter-Posten erweist sich damit in der Praxis wieder einmal als Farce. Dabei ist die Argumentation der Bezirksregierung Köln in einem aktuellen Fall keinesfalls überzeugend: Neben dem Beamtenrecht auch die unterschiedliche Gehaltsstufe der beiden Kandidaten als Kriterium für deren fachliche Eignung heranzuziehen, ist nicht mehr verständlich.

    Es erscheint dringend notwendig, dass die Landesregierung nachsteuert und den Schulen nicht nur auf dem Papier mehr Demokratie verspricht, sondern das Schulgesetz so gestaltet und die Bezirksregierungen entsprechend instruiert, dass die Mitwirkungsmöglichkeiten auch den Praxistest bestehen.

    Von der Landesregierung sind zum Einstellungs- bzw. Wahlverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter nunmehr Lösungen zu finden, die unter Berücksichtigung des Beamtenrechts den Gestaltungswillen des Entscheidungsgremiums weitestgehend zur Geltung bringen.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. An welchen Schulen in NRW hat es seit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes Probleme bei der Wahl von Schulleitern gegeben, weil die Schulkonferenz den oder die Kandidaten/in der Schulaufsicht abgelehnt hat?

    2. An welchen Schulen hat die Bezirksregierung gegen den Willen der Schulkonferenz den oder die Bewerber/in durchgesetzt bzw. ernannt?

    3. Haben Kommunen in den Fällen, wo die Bezirksregierung gegen den Willen der Schulkonferenz Bewerber ernennen wollten, ihre Möglichkeit des Widerspruchs genutzt? (Bitte aufschlüsseln)

    4. Welche Überlegungen bestehen, die Regelungen für die Wahl der Schulleiter/innen den praktischen Erfahrungen anzupassen?

    5. Wie bewertet die Landesregierung generell die Erfahrungen, die bislang mit der Wahl
    der Schulleiter/innen durch die Schulkonferenz gemacht wurden?

    Antwort der Landesregierung
    Erweist sich das Mitwirkungsrecht der Schulkonferenzen bei der Schulleiterwahl als Farce?