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    19. Juni 2008

    Mündliche Anfrage: Wie werden die Unklarheiten bei der Vergabe von Kopfnoten für die Abiturienten beseitigt?

    Schriftliche Beantwortung der Mündlichen Anfrage

    Die Mündliche Anfrage 212 der Abgeordneten Renate Hendricks (SPD) lautet:
    Wie werden die Unklarheiten bei der Vergabe von Kopfnoten für die Abiturienten beseitigt?

    Laut § 49 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes werden die Kopfnoten von der Zeugniskonferenz festgelegt. Laut der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) gibt es aber für das Halbjahr 13.2 keine Zeugniskonferenz. An ihre Stelle tritt der zentrale Abiturausschuss. Es gibt daher zurzeit keinerlei geregeltes Verfahren zur Festlegung der Kopfnoten für die zukünftigen Abiturienten.

    Nach mir vorliegenden Informationen haben einige Dezernate der verschiedenen Bezirksregierungen nun ihre Schulen angewiesen, auch im Jahrgang 13.2 Jahrgangskonferenzen abzuhalten, um die Kopfnoten festzulegen. Andere Dezernate haben den Schulen ein solches Verfahren nahegelegt, aber ausdrücklich nicht dienstlich angewiesen.

    Ergebnis ist, dass sämtliche Schulen zurzeit nach handgestrickten Verfahren die Kopfnoten für die Abiturzeugnisse „finden“, teilweise nach dienstlicher Anweisung, teilweise ohne, auf jeden Fall aber ohne eine Recht schaffende Verordnung des Ministeriums, das heißt ohne rechtliche Grundlage und im Widerspruch zum Schulgesetz. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vorhandenen Formulare
    (auch die vom Ministerium bereitgestellten) die Eintragung der Kopfnoten bisher noch gar nicht zulassen.

    Wenn die so beschriebene unklare Rechtslage nicht schnellstens beendet wird, steuern die Schulen auf immense rechtliche Auseinandersetzungen bei den sicherlich nicht ausbleibenden Widerspruchsverfahren zu.

    Wie und wann wird für die Schulen im Land eine rechtlich einwandfreie Lage geschaffen?

    Die schriftliche Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung lautet:

    Aus § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass die Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten von einer Konferenz festzulegen sind, der alle Lehrerinnen und Lehrer angehören, die einen Schüler oder eine Schülerin unterrichten. Dies ist in der Sekundarstufe I die Versetzungskonferenz und in der Sekundarstufe II die Jahrgangsstufenkonferenz.

    Für die Jahrgangsstufen 13/II, in der es an einigen Schulen keine Jahrgangsstufenkonferenzen mehr gibt, sind die Bezirksregierungen schon vor Monaten informiert worden, wie zu verfahren ist:

    Ein Konferenzbeschluss kann auch in Form eines schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Die Notenvorschläge des Leistungskurslehrers oder der Leistungskurslehrerin können von den Kolleginnen und Kollegen im Umlaufverfahren eingesehen werden. Eine schriftliche Zustimmung ist möglich, sodass der Konferenzbeschluss auf diesem Wege zustande kommen kann.

    In Fällen, in denen Diskussionsbedarf besteht, muss eine Konferenz abgehalten werden, deren Dauer und Ergebnis schriftlich festzuhalten ist. Das muss nicht einmal eine zusätzliche Konferenz sein. Viele Schulen halten in der Jahrgangsstufe 13 noch eine Konferenz ab, sodass die Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten in diesem Rahmen beschlossen werden können.

    Diese Verfahren sind in den Schulen bekannt. Keine einzige Anfrage ist diesbezüglich in meinem Haus eingegangen.