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    15. September 2008

    Wahl der Schulleiter in Wermelskirchen am Berufskolleg - Welches Gewicht hat die Entscheidung der Schulkonferenz am Berufskolleg Bergisch Land in Wermelskirchen?

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/7645
    10.10.2008

    Antwort
    der Landesregierung
    auf die Kleine Anfrage 2753
    der Abgeordneten Renate Hendricks und Helene Hammelrath SPD
    Drucksache 14/7441

    Wahl der Schulleiter in Wermelskirchen am Berufskolleg - Welches Gewicht hat die Entscheidung der Schulkonferenz am Berufskolleg Bergisch Land in Wermelskirchen?

    Wortlaut der Kleinen Anfrage 2753 vom 2. September 2008:

    "Heute ist ein guter Tag für die Kinder in unserem Land." Mit diesen Worten hat Ministerpräsident Jürgen Rüttgers am 22.06.2006 das neue, vom Landtag verabschiedete Schulgesetz gewürdigt.
    Im neuen Schulgesetz heißt es, dass die Schulen schrittweise "Eigenverantwortliche Schulen" werden. In dieser Philosophie begründet sich die Möglichkeit, die Schulleiter und Schulleiterinnen durch die Schulkonferenz einer Schule wählen zu können.

    So heißt es im Schulgesetz:
    "Die obere Schulaufsicht schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen." Aus den eingegangenen Bewerbungen werden der erweiterten Schulkonferenz möglichst zwei Personen zur Wahl vorgeschlagen. Die Schulkonferenz wählt aus der Gruppe der benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    An etlichen Schulen im Land wurde der Vorschlag der oberen Schulaufsicht für die Besetzung der Schulleiterstelle von der Schulkonferenz jedoch abgelehnt. So auch in Wermelskirchen am Berufskolleg.

    Der Generalanzeiger Wermelskirchen berichtete am 20. Juni 2008. Die von der Bezirksregierung Köln vorgeschlagene Bewerberin hatte sich mit einer Bestnote durchgesetzt, wurde jedoch von der Schulkonferenz abgelehnt.

    Der stellvertretende Schulleiter, der die Schule bereits lange verantwortlich leitet, hat sich ebenfalls beworben. Er erhielt aber von Seiten der Schulaufsicht als männlicher Bewerber nicht die Bestnote. Auch in einer zweiten anberaumten Schulkonferenz, konnte die Bewerberin nicht die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigen. Die Schulkonferenz hat sicherlich aus einer begründeten Überzeugung so gestimmt, sonst wäre dieses Ergebnis nicht ein zweites Mal zustande gekommen.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. Nachdem sich die Schulkonferenz in Wermelskirchen innerhalb weniger Wochen zum zweiten Mal gegen eine Bewerberin auf die Schulleiterstelle ausgesprochen hat, stellt sich die Frage, wie viel Wahlfreiheit den Schulen in NRW tatsächlich erlaubt ist?

    2. Mit welcher Begründung kann die Bezirksregierung Köln das demokratische Votum der Schulkonferenz in Wermelskirchen ignorieren?

    3. Kann die Bewerberin nach einer zweiten Wahlniederlage von der Bezirksregierung erneut als Bewerberin vorgeschlagen werden?

    4. Wie wird das weitere Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am Berufskolleg in Wermelskirchen jetzt erfolgen?

    5. Unter welchen Umständen wird das Votum einer Schulkonferenz bei der Wahl eines Schulleiters oder einer Schulleiterin nicht beachtet?

    Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 8. Oktober 2008 namens der
    Landesregierung:

    Zu den Fragen 1 bis 5

    Durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz wurde die Eigenverantwortlichkeit der Schule erweitert und das Verfahren zur Schulleitungswahl u. a. dahin gehend neu geregelt, dass die Schulkonferenz aus den von der Schulaufsicht benannten Personen eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Ernennung vorschlägt.
    Bei der Ernennung durch die obere Schulaufsicht bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

    Soweit der Landesregierung in Einzelfällen über ablehnende Wahlvorschlägen von Schulkonferenzen berichtet wurde, waren die Gründe für die Wahlvorschläge vielfältig und nicht verallgemeinerungsfähig.
    Wie sich der Wahlvorschlag der Schulkonferenz bzw. ein mögliches Veto des Schulträgers im Zusammenhang mit der Schulleitungswahl auf die durch die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu treffende Personalentscheidung auswirkt, ist derzeit Gegenstand verschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

    Ob sich hieraus rechtliche Folgerungen ergeben, kann erst nach Abschluss und Auswertung
    der Verfahren geprüft werden.
    Bezogen auf den in der Kleinen Anfrage angesprochenen Fall hatte die Schulaufsicht sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes sowie die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben gewährleistet sind.

    Vor der Beauftragung mit der kommissarischen Schulleitung wurde die Eignung der Bewerberin für das konkret zu besetzende Amt erneut überprüft und der erweiterten Schulkonferenz wurden durch die obere Schulaufsichtsbehörde die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, die zu dieser Entscheidung im Einzelfall geführt haben.

    Das Verfahren wurde durch die Beauftragung der Lehrkraft am 22.09.2008 abgeschlossen.