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    17. November 2008

    Ausnahmeregelungen bei Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/8188
    18.12.2008

    Antwort
    der Landesregierung
    auf die Kleine Anfrage 2893 vom 4. November 2008
    der Abgeordneten Renate Hendricks SPD
    Drucksache 14/7875

    Ausnahmeregelungen bei Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern

    Wortlaut der Kleinen Anfrage 2893 vom 4. November 2008:

    Als Schulleiterin oder Schulleiter an einer nordrhein-westfälischen kann bestellt werden, wer nach § 61, Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz NRW ?a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann?. Darüber hinaus kann das nordrhein-westfälische Bildungsministerium ?im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen? (§ 61, Abs. 6 Satz 4 Schulgesetz NRW).

    Flexible, nicht auf Schulkarrieren ausgerichtete Lebensläufe des Lehrpersonals sind durch mannigfaltige gesellschaftliche Entwicklungen nicht unüblich geworden. Schulpolitikerinnen und Schulpolitiker, aber auch verschiedenste Verbände begrüßen ?Seiteneinsteiger-Karrieren? ausdrücklich.

    In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

    1. Unter welchen Kriterien können Ausnahmen für die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gemäß § 61, Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz NRW gemacht werden?

    2. Kann Lehrpersonal ohne 2. Staatsexamen unter die Ausnahmeregelung fallen und sich um eine Schulleiter/-innenstelle bewerben?

    3. Wie viele Ausnahmeregelungen sind hierfür gemäß § 61, Abs. 6 Satz 4 Schulgesetz NRW bisher gemacht worden?

    Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2893 mit Schreiben
    vom 15. Dezember 2008 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

    Antwort auf die Frage:
    1. Unter welchen Kriterien können Ausnahmen für die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gemäß § 61, Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz NRW gemacht werden?

    Angesichts der theoretisch denkbaren, unterschiedlichen Fallkonstellationen und auch im Interesse der Eigenverantwortlichkeit der Schulen ist es weder sachgerecht noch zweckdienlich, für eine Ausnahmeentscheidung nach § 61 Abs. 6 Nr.1 Schulgesetz (SchulG) eine Vielzahl abstrakter Kriterien festzulegen. Die Entscheidung muss sich nach dem dienstlichen Bedarf ausrichten sowie auf einer Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese basieren.

    Antwort auf die Frage:
    2. Kann Lehrpersonal ohne 2. Staatsexamen unter die Ausnahmeregelung fallen und sich um eine Schulleiter/-innenstelle bewerben?

    Nein. § 61 Abs. 6 Satz 4 SchulG lässt nur Ausnahmen im Rahmen der Laufbahnverordnung (LVO) zu. Nach § 53a LVO kann Lehrkräften das Amt einer Schulleitung nur im Rahmen ihrer jeweiligen Laufbahn verliehen werden. § 50 LVO nennt die jeweils notwendigen Lehramtsbefähigungen für die Laufbahnen. Die Ausnahmevorschrift zielt lediglich darauf ab, dass von der in § 61 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Schulstufe bzw. Schulform abgewichen werden kann, - eine Lehramtsbefähigung bleibt weiterhin erforderlich.

    Antwort auf die Frage:
    3. Wie viele Ausnahmeregelungen sind hierfür gemäß § 61, Abs. 6 Satz 4 Schulgesetz NRW bisher gemacht worden?

    Keine. Über eine in lediglich einem Fall beantragte Ausnahme war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Bewerbung zurückgezogen wurde.