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    25. Oktober 2007

    Freie Fahrt ins Schullandheim

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/5818
    14.12.2007

    Antwort
    der Landesregierung
    auf die Kleine Anfrage 1983
    der Abgeordneten Renate Hendricks SPD
    Drucksache 14/5311

    Freie Fahrt ins Schullandheim

    Wortlaut der Kleinen Anfrage 1983 vom 23. Oktober 2007:

    Mit einem am 20. September 2007 veröffentlichten Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die den Lehrer/innen für Klassenfahrten abgenötigte Verzichtserklärung auf Reisekosten rechtswidrig ist. Die Richter werfen dem bayerischen Dienstherrn „unzulässige Rechtsausübung“ sowie „qualifiziertes Fehlverhalten“ bezüglich der abgenötigten Verzichtserklärung vor (Urteil vom 02.08.2007).

    In der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage „Freie Fahrt ins Grüne – Kostenerstattung für Lehrerinnen und Lehrer bei Klassenfahrten“ (Drucksache 14/5127) vom 21. September 2007 wird ausgeführt, dass „zu der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die im Übrigen nur den Freistaat Bayern bindet, liegt noch keine Begründung vor. Ob die Entscheidung zu Änderungen von nordrhein-westfälischen Regelungen führen könnte, kann erst nach Auswertung der Entscheidungsbegründung beurteilt werden.

    Da die Situation in Nordrhein-Westfalen vollkommen identisch ist und nun auch die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, müsste die rechtswidrige Regelung im Reisekostenrecht in NRW, mit der ebenfalls eine Verzichtserklärung geregelt wird, sofort ersatzlos gestrichen werden.

    In vielen Fällen können pädagogisch wichtige Klassenfahrten nicht durchgeführt werden, weil die finanziellen Mittel seitens des Landes in dem erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung gestellt werden.

    Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

    1. Warum hat das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bislang keine Auswirkungen auf das geltende Recht in Nordrhein-Westfalen genommen?

    2. Wann wird die Landesregierung Konsequenzen aus dem Urteil ziehen?

    3. Welche Konsequenzen wird die Landesregierung aus dem Urteil ziehen?

    4. Wie will die Landesregierung zukünftig sicherstellen, dass Klassenfahrten von Lehrer und Lehrerinnen weiterhin durchgeführt werden?

    Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 12. Dezember 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister:

    Anders als in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage dargestellt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 02.08.2007 nicht entschieden, dass Reisekostenverzichtserklärungen generell rechtswidrig sind. Es hat vielmehr bestätigt, dass auf Reisekosten an sich ganz oder teilweise verzichtet werden kann, weil diese keinen Besoldungsbestandteil darstellen und deshalb die Regelung des § 2 Abs. 2 BBesG, wonach ein Beamter nicht auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verzichten kann, für das Reisekostenrecht nicht zur Anwendung kommt. Insofern gibt es auch in Kenntnis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine "rechtswidrige Regelung im Reisekostenrecht", die aufgehoben werden müsste.

    Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Kleine Anfrage 1983 - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium - wie folgt:

    Zu den Fragen 1 bis 4

    In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hat die Lehrkraft – anders als dies in den Wanderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - nachträglich eine Reisekostenverzichtserklärung abgegeben. Die den Ausführungen des Gerichts zugrundeliegende besondere Drucksituation, in der sich die Lehrkraft im entschiedenen Fall befunden hat, ist nach Einschätzung der Landesregierung nicht mit der Situation von Lehrkräften in NRW vergleichbar, die bereits in der Planungsphase von Klassenfahrten wissen, dass der Reisekostenetat der Schule begrenzt ist.
    Mangels Vergleichbarkeit mit der nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis ergibt sich mithin aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs derzeit kein zwingender Handlungsbedarf.