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    29. Oktober 2009

    Au-Pair-Leistende und die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/10051
    29.10.2009

    Antwort
    der Landesregierung
    vom 27. November 2009 auf die Kleine Anfrage 3640
    der Abgeordneten Renate Hendricks SPD
    Drucksache 14/10177

    Au-Pair-Leistende und die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen

    Nach § 38 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen endet die Schulpflicht prinzipiell bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird. Die Schulpflicht ist ein hohes Gut im Bildungssystem in Deutschland. Allerdings gilt sie nicht in allen europäischen Ländern.

    Junge Menschen, die nach Deutschland kommen um hier ein Au-Pair-Jahr abzuleisten werden, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nun mit der deutschen Schulpflicht konfrontiert. Nach dem europäischen Abkommen ist es möglich, ab dem 17. Lebensjahr ein solches Au-Pair-Verhältnis einzugehen. Die Europäische Vermittlungsagentur für Au-Pair hat zum Ziel, deutsche Familien mit jungen Menschen aus dem Ausland zur Begründung eines Au-Pair Verhältnisses in Kontakt zu bringen. Die Gastfamilie stellt die Zeit für einen Sprachkurs zur Verfügung. Je nach Vereinbarung werden die Kosten von der Familie oder vom Au-Pair selbst übernommen. Um dem Au-Pair die Teilnahme am Sprachkurs und an kulturellen Veranstaltungen zu ermöglichen, sollten Sie eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr stellen.

    Nun zielt das Wesen des Au-Pair ausdrücklich auf die Auslandserfahrung nach dem Schulbesuch ab. Insofern ist es mehr als missverständlich, wenn 17-jährige Au-Pair Leistende in Nordrhein-Westfalen von hiesigen Schulämtern aufgefordert werden, ihrer Schulpflicht nachzukommen. Diese jungen Menschen haben zum Teil in ihrem Herkunftsland einen, dem Abitur vergleichbaren Schulabschluss erreicht. Die Au-Pair-Familien selber sind zudem völlig irritiert, sieht der Au-Pair-Vertrag den Besuch einer Berufsschule in Deutschland nicht vor. Allerdings Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen.

    Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage besteht für Au-Pair-Leistende aus dem Ausland die Schulpflicht, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben?

    2. Welche Abkommen gelten hier mit den jeweiligen Herkunftsländern zum Besuch einer Berufsbildenden Schule?

    3. Inwiefern sieht die Landesregierung eine solche Praxis der lokalen Schulämter als mit dem Gedanken des Au-Pair-Wesens vereinbar an?

    4. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung jungen Au-Pair-Leistenden und deren Familien, wenn diese jungen Menschen zum Besuch der Berufsschule aufgefordert werden?

    Antwort der Landesregierung
    Au-Pair-Leistende und die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen