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    17. Dezember 2008

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

    Gesetzentwurf
    der Fraktion der SPD

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

    A Problem
    Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat dazu geführt, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, entgegen der zuvor geltenden bundeseinheitlichen Regelung am 1. Weihnachtsfeiertag sowie an Oster- und Pfingstsonntag geschlossen bleiben müssen.

    B Lösung
    Durch Änderung des Gesetzes soll ermöglicht werden, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag für die Dauer von fünf Stunden geöffnet haben können.

    C Alternativen
    Keine

    D Kosten
    Keine

    C Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung
    Keine

    F Gender Mainstreaming
    Unter den Gesichtspunkten Gender Mainstreaming und Gleichstellung ergeben sich keine Auswirkungen.

    G Befristung
    Das LÖG NRW sieht eine Berichtspflicht vor. Diese bleibt unverändert. Damit ist dem Befristungserfordernis entsprochen.

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
    Artikel 1


    § 5 Absatz 4 des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
    "Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am 2. Weihnachtstag, Ostermontag oder Pfingstmontag."

    Artikel 2


    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

    Begründung
    § 5 Absatz 1 des LÖG NRW regelt, dass an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden geöffnet haben dürfen.

    § 5 Absatz 4 regelt, dass § 5 Absatz 1 nicht für die Abgabe von Waren am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag gilt.

    Mit der Änderung wird die vormals geltende Regelung aufgegriffen, die die Ladenöffnung an dem insbesondere für Blumenläden entscheidenden, jeweils ersten Feiertag ermöglichte. Der jeweils erste Feiertag an Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist für Blumenläden von besonderer Bedeutung, weil hier frischere Schnittware als am Folgetag angeboten werden kann. Überdies ist diese Regelung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten Bundesgebiet bekannt und geübt.

    Im Gegenzug soll die Öffnungsmöglichkeit am jeweils zweiten Feiertag - wie bei der früheren Rechtslage - entfallen.

    Hannelore Kraft
    Carina Gödecke
    Marc Jan Eumann
    Rainer Schmeltzer
    Thomas Eiskirch
    und Fraktion