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    17. Dezember 2008

    Drei Jahre SGB II in NRW

    Große Anfrage 20 der Fraktion der SPD Drei Jahre SGB II in NRW Das SGB II ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Nach mehr als drei Jahren gilt es auf Landesebene zu bilanzieren: Wie hat sich diese umfassende Reform in der Praxis bewährt? Welche Erfolge, aber auch welche Zielsetzungen sind nicht oder nur unvollständig erreicht worden? Seit der Einführung des BSHG 1961 ist dies die größte Sozialreform des Landes gewesen. Es war eine Forderung kommunaler Sozialpolitik, Hilfen aus einer Hand zu entwickeln. Gesamtgesellschaftlich war eine Arbeitsmarktpolitik notwendig, die die Menschen nicht wieder nur in die Verantwortung eines vorrangigen Sozialsystems verwies, sondern Hilfen durch soziale Unterstützung, Qualifizierung und Existenz sichernder Beschäftigung ermöglicht. Die Reform des SGB II folgte dem Leitbild des aktivierenden Sozialstaates. Fördern und Fordern, sowie Hilfen aus einer Hand sind als die handlungsleitenden Begriffspaare der Reform zu bezeichnen. Fördern sollte individuelle Qualifizierung und Ausbildung, Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung, ausgehend von den Möglichkeiten und Ressourcen des Einzelnen, als eine aktive Arbeitsmarktpolitik sein; Fordern die verbindliche Absprache über die vereinbarten Hilfestellungen in Form der Eingliederungsvereinbarung. Zentrale Zielsetzungen der Reform sind die Hilfe aus einer Hand für Arbeitslose, die bessere Hilfe zur Selbsthilfe und die Stärkung des Eigenengagements, die Unterstützung der Betroffenen durch passgenaue Dienstleistungen und die Verbesserung der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Verschiebebahnhöfe zwischen Transfersystemen sollten abgeschafft und klare Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung und der Finanzierung zugeordnet werden. Und schließlich sollten mit dem Reformpaket die Kommunen von Kosten der Sozialhilfe, die im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit entstehen, entlastet werden. Die Träger des SGB II haben sich dieser Herausforderung mit großem Engagement gestellt. Mit Blick auf die Zielvorgaben muss die Zusammenarbeit der Träger ständig fortentwickelt werden. Das Land muss in diesem Prozess die Zusammenarbeit der Träger aktiv unterstützen, damit bestehende Umsetzungshemmnisse in der Leistungsgewährung und bei der Eingliederung beseitigt werden. Die Landesregierung hat mit dem Ausführungsgesetz zum SGB II deutlich gemacht, dass sie auf die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II verstärkt Einfluss nehmen will. Gleichzeitig hat sich das Land sukzessive bzw. ganz aus der Finanzierung Beschäftigung fördernder Maßnahmen sowie von Beratungs- und Hilfsangeboten (z. B. Arbeitslosenzentren und Beratungsstellen) zurückgezogen. Die Landesregierung nimmt für sich Steuerungs- und Weisungsrechte in Anspruch. Eine umfassende, qualifizierte Analyse der Entwicklungen in Folge des neuen SGB II, die diese Weisungsrechte begründet, ist nicht bekannt. Für Nordrhein-Westfalen ist es deshalb unerlässlich, genaue kommunalscharfe Sozial- und Arbeitsmarktdaten zu erheben, um Stärken und Schwächen der Reformen zu erkennen, und, wo nötig, den Erfordernissen anzupassen. Die Massenarbeitslosigkeit stellt auch viele europäische Länder vor die gleichen Probleme wie Deutschland. Doch während in Deutschland jahrelang eine Missbrauchsdebatte im Vordergrund stand, war es in den skandinavischen Ländern, Holland wie auch England üblich, schnelle Hilfe zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit zu entwickeln, insbesondere mit der Förderung von Jugendlichen. Die Gelassenheit, die Souveränität und der Pragmatismus der europäischen Länder, die uns Vorbild waren, konnten sich bei uns nicht durchsetzen. Diese Eigenschaften wären für die nun anstehende Weiterentwicklung nicht nur wünschenswert, sondern sind Voraussetzung, um im Geflecht der politischen, finanziellen und gestalterischen Interessen der Beteiligten die optimale Förderung der von Arbeitslosigkeit betroffenen Menschen zu gewährleisten. Die geforderte Flexibilität der Menschen lässt sich nur mit einem größeren Stück sozialer Verlässlichkeit realisieren. Die Landesregierung wird bei der Beantwortung der Großen Anfrage auf Erkenntnisse der Kommunen, der Bundesanstalt für Arbeit, der ARGEn und Optionskommunen sowie der wissenschaftlichen Begleitforschung, zum Beispiel des IAB, zurückgreifen müssen. Die Antwort auf diese Große Anfrage wird Aufschluss darüber geben, wie die Landesregierung die ihr gesetzlich eingeräumten Steuerungs- und Weisungsrechte einsetzen. Nicht alle Beteiligten unterliegen dem direkten Zugriff des Landes. Sie fühlen sich jedoch den Reformzielen des SGB II verpflichtet, so dass sie sich konstruktiv an der Beantwortung der Großen Anfrage beteiligen werden. Im Sinne von Gender Mainstreaming sind bei allen Fragen die geschlechtsspezifischen Aspekte mit erfragt. Wo dies nicht möglich ist, bitten wir um ausdrückliche Erwähnung. I. Organisationsstruktur und Arbeitsprozesse Einer der zentralen Bestandteile der SGB II-Reform ist die Zusammenführung der beiden steuerfinanzierten Grundsicherungssysteme Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in ein integriertes Leistungsangebot für die betroffenen Gruppen. Die Reform war aus Sicht der Langzeitarbeitslosen im Sinne einheitlicher Hilfeangebote geboten, aber auch finanzpolitisch gewollt. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde zur immer größer werdenden Belastung für die Kommunen. Der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger wurde wegen Arbeitslosigkeit unterstützt. Deshalb wurde für diesen Personenkreis in einer Vielzahl von Städten und Kreisen eine kommunale Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik entwickelt. Ungeachtet dessen waren sich die Kommunen einig, dass die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die auch gemeinsam zu tragen ist. Mit den Arbeitsgemeinschaften von Kommunen und Arbeitsagenturen sollten die Stärken der Kommunen und der Agentur zusammengeführt werden. 10 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen haben einer selbständigen Umsetzung der Aufgaben aus dem SGB II den Vorzug gegeben. Die mit den neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsprozessen entstandenen Probleme waren vielfältig; die Überwindung dieser Probleme gelang den Akteuren in unterschiedlichem Maße. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
    • 1. Die Umsetzung des SGB II wird in NRW von den 54 Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. In welcher vertraglichen Gestaltungs- beziehungsweise Organisationsform geschieht dies?
    • 2. Nach dem Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum SGB II ist die Anstalt des öffentlichen Rechts eine der möglichen Rechtsformen. Welche Gebietskörperschaften haben diese Rechtsform angestrebt und welche Umstände haben die konkrete Umsetzung verhindert?
    • 3. Welche Gebietskörperschaften hatten zum 1.1.2005 beantragt, die Aufgaben des SGB II als Optionskommune wahrzunehmen und konnten nicht berücksichtigt werden?
    • 4. Welche SGB II-Träger haben erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2005 (genaue Datierung) ihre Arbeit aufnehmen können?
    • 5. Aus welchen Quellorganisationen und mit wie viel Personal haben Optionskommunen und ARGEn ihre Tätigkeit aufgenommen? Wie hat sich das Personal in den einzelnen Optionskommunen und ARGEn bis heute entwickelt?
    • 6. Welchen Dienstherren/Arbeitgebern wird das Personal von den ARGEn und den Optionskommunen zu Beginn ihrer Tätigkeiten und heute zugerechnet?
    • 7. Wie stellt sich die Entwicklung des Personals bei den SGB II-Trägern in NRW jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 dar (aufgeführt nach Männern und Frauen jünger als 25 Jahren, im Alter von 25 - 49 Jahren, älter als 49 Jahre)?
    • 8. Wie viele der insgesamt tätigen Fallmanager waren als so genannte Persönliche Ansprechpartner tätig?
    • 9. Welche ARGEn und Optionskommunen haben passive und aktive Leistungen im Fallmanagement zusammengeführt und wie bewertet die Landesregierung dies?
    • 10. Werden in den Kapazitätsplänen der ARGEn bzw. in den Stellenplänen der Optionskommunen die Orientierungswerte zur Fallzahl-Fachkraftrelation abgebildet und entspricht die personelle Ist-Ausstattung dem Stellensoll?
    • 11. Wie hoch ist in den einzelnen ARGEn und Optionskommunen der Anteil der befristet Beschäftigten?
    • 12. Wie bewertet die Landesregierung den Anteil befristet Beschäftigter hinsichtlich der Qualität der Aufgabenerledigung?
    • 13. Welche Initiativen hat die Landesregierung ergriffen, damit die ARGEn in Nordrhein-Westfalen an den Entfristungen für das Personal der Bundesagentur auch tatsächlich partizipieren?
    • 14. Von welchem Träger (Kommune, Bundesagentur für Arbeit) wurde in den Jahren 2005 bis 2008 die Geschäftsführung in den 44 Arbeitsgemeinschaften gestellt?
    • 15. Wie viele Arbeitsgemeinschaften haben die Möglichkeiten zur Stärkung der dezentralen Entscheidungsbefugnis gemäß § 4 der Rahmenvereinbarung genutzt?
    • 16. Welche neuen Handlungsspielräume sind aus Sicht der Landesregierung durch die Rahmenvereinbarung entstanden?
    • 17. Aus welchen Gründen haben Kreise bzw. kreisfreie Städte diese Möglichkeit nicht genutzt?
    • 18. Schränkt die Gewährleistungsverantwortung des Trägers BA die kommunale Führungsverantwortung ein und wie bewertet die Landesregierung dieses Spannungsverhältnis?
    • 19. Wie bewertet die Landesregierung die Dienstanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit rechtssystematisch, organisationstheoretisch und konkret?
    • 20. Was hat die Landesregierung unternommen, um die dezentralen Entscheidungskompetenzen der ARGEn und ihrer Geschäftsführungen zu stärken?
    • 21. Wie stellt sich in den einzelnen Arbeitsgemeinschaften die örtliche Begleitung und Steuerung dar? Die Antwort ist aufzuschlüsseln nach den Einzelaspekten Steuerungskreis aus Agentur und Kommunalverwaltung, Einbeziehung der Kommunalpolitik, Beiräte (in welcher Zusammensetzung), Jugendbeiräte, Ombudsräte oder andere Formen des Beschwerdemanagements.
    • 22. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um die Ausgestaltung dieser Begleitstrukturen zu fördern und zu stärken?
    • 23. Wie ist in den einzelnen ARGEn die Kooperation mit den Personalräten aus den jeweiligen Quellorganisationen gestaltet?
    • 24. In welchen Arbeitsgemeinschaften besteht ein förmlicher Austausch mit den Personalvertretungen in Form eines Ausschusses oder ähnlichem?
    • 25. Ist es zutreffend, dass die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführungen der Arbeitsgemeinschaften nur einen eingeschränkten Datenzugriff ermöglicht? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung dies?
    • 26. Wo sind die Möglichkeiten nach dem SGB II-Ausführungsgesetz für eine rechtlich legitimierte Personalvertretung umgesetzt worden? Welche Gründe sprachen gegebenenfalls dagegen?
    • 27. Der Personenkreis der Hilfebedürftigen nach dem SGB II ist außerordentlich vielfältig. Junge (darunter viele aus besonders schwierigen Lebensverhältnissen) und Ältere, Qualifizierte und Geringqualifizierte, Akademikerinnen, Akademiker und Selbstständige, Alleinerziehende, Migrantinnen und Migranten, überschuldete Haushalte, Suchterkrankte, Menschen mit Behinderung, Aufstockerinnen und Aufstocker, die durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und Menschen mit unsteten Beschäftigungsverläufen umreißen den heterogenen Adressatenkreis. Wie haben die Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger mit einer Binnendifferenzierung ihrer Organisationseinheiten oder einer Vergabe an Dritte diesem Umstand Rechnung getragen (Bitte tabellarischen Überblick über die Zielgruppenansprache aller 54 Gebietskörperschaften)?
    • 28. Welche Möglichkeiten der Vergabe arbeitsmarktlicher Dienstleistungen sind im SGB II grundsätzlich gegeben und welche Verfahrensart ist an welche Bedingung geknüpft?
    • 29. Welche arbeitsmarktlichen Leistungen müssen nach der VOL vom regionalen Einkaufszentrum der Regionaldirektion NRW ausgeschrieben werden und welcher finanzielle Anteil an den Gesamtausgaben des Eingliederungstitels machen diese aus? Gibt es Abweichungen bei ARGEn und Optionskommunen?
    • 30. Werden bei der Vergabe von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen vergleichbare Standards wie im SGB III festgelegt (Anerkennung nach AZWV oder ISO EN 9001)? Gibt es unterschiedliche Verfahren bei ARGEn und Optionskommunen? Wenn ja, welche?
    • 31. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu den Auswirkungen der Ausschreibungen nach VOL auf die kommunale Trägerlandschaft, insbesondere auf die Träger der Jugendhilfe? Gibt es Erkenntnisse über eine zunehmende Konzentration auf eher örtlich oder eher überörtlich agierende Anbieter?
    • 32. Wie werden die Fördermittel des Europäischen Sozialfonds, die dem Land innerhalb der Europäischen Beschäftigungsstrategie zur Verfügung stehen, für die Integration der besonderen Zielgruppen des Arbeitsmarktes eingesetzt?
    • 33. Welches Mittelkontingent im ESF-NRW-Programm steht innerhalb der aktuellen Förderphase bis 2013 in welchen Mittellinien für die Förderung SGB II-beziehender Langzeitarbeitsloser zur Verfügung und in welcher Höhe ist es bisher abgerufen worden?
    • 34. Wie wirken sich die Einschränkungen durch die Geschäftsanweisung 13 der Bundesanstalt für Arbeit zum § 16 Abs. 2 auf die Kofinanzierung anderer nationaler und europäischer Programme aus?
    II. Entwicklung unterschiedlicher SGB II-Zielgruppen und der Bedarfsgemeinschaften Im Zentrum der Reformen stand der Grundsatz der Forderns und des Förderns. Bei den SGB II-Empfängerinnen und -Empfängern sollten neben den Leistungen der Grundsicherung die Förderinstrumente für den (Wieder-)Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt optimal zum Einsatz kommen. Grundlage für die Grundsicherung ist seit 2005 die Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber postuliert, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken.
    • 35. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in dem gefundenen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft?
    • 36. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nur durch eine aufs äußerste strapazierte Auslegung überhaupt verfassungskonform ist?
    • 37. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung durch den möglichen Ersatz der Bedarfsgemeinschaft durch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII?
    • 38. Wie hat sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen seit 2005 entwickelt?
    • 39. Wie viele Personen leben in den Bedarfsgemeinschaften (gesamt und einzeln), aufgeschlüsselt in die 54 Kreise und kreisfreien Städte?
    • 40. Wie viele Männer und Frauen leben differenziert nach Altersklassen (0-6-jährige, 7-18- jährige, 19-25-jährige, 26-49-jährige, 50-65-jährige, älter) in den Bedarfsgemeinschaften?
    • 41. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist einer hohen Fluktuation unterworfen. Wie hat sich in Nordrhein-Westfalen prozentual und in absoluten Zahlen die Länge der Bezugszeiten seit 2005 und im Vergleich zu 2004 oder, wenn vorhanden, in längeren Beobachtungszeiträumen, entwickelt?
    • 42. Wie hat sich die Zahl der erwerbsfähigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger nach dem SGB II absolut und im Verhältnis zu den Arbeitslosenzahlen (gesamt) seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 43. Welche Gründe für die Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II liegen vor und wie hoch ist der jeweilige Anteil?
    • 44. Wie viele erwerbsfähige Hilfeempfängerinnen und -empfänger werden nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen? Auf Grund welcher Kriterien?
    • 45. Wie ist die Entwicklung der Selbstständigen unter den SGB II Empfängerinnen und -Empfängern in den 54 Gebietskörperschaften?
    • 46. In welchen Branchen sind diese Selbstständigen tätig?
    • 47. Wie viele der Selbstständigen haben die Selbstständigkeit wieder aufgeben müssen und wie lange bestand die Selbstständigkeit?
    • 48. Wie hoch ist der Anteil der Selbstständigen, die eine Förderung erhalten haben?
    • 49. Wie hat sich die Zahl der zu vermittelnden Jugendlichen seit der Einführung des SGB II entwickelt?
    • 50. Wie viele jugendliche Hilfeempfängerinnen und -empfänger haben keinen Schulabschluss und/oder keinen Ausbildungsabschluss?
    • 51. Was hat die Landesregierung unternommen, um diesen Jugendlichen eine nachhaltige Perspektive zu eröffnen? Wie viele Jugendliche hat die Landesregierung mit diesen Maßnahmen erreicht?
    • 52. Wie hat sich die Zahl der Alleinerziehenden im Rechtskreis des SGB II seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 53. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer Alleinerziehender im SGB II-Bezug?
    • 54. Wie viele Vermittlungen, absolut und prozentual, von Alleinerziehenden hat es in den Jahren von 2005 bis 2008 in den ARGEn und Optionskommunen gegeben?
    • 55. Über welchen Zeitraum nehmen Alleinerziehende Erziehungszeiten in Anspruch?
    • 56. Wie hat sich die Zahl der Aufstockerinnen und Aufstocker, die neben eigenen Einnahmen aus ihrer Arbeitstätigkeit Leistungen aus dem SGB II beziehen, entwickelt?
    • 57. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger von ALG II gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach und erhalten Leistungen?
    • 58. Welchen Branchen sind die Aufstockerinnen und Aufstocker zuzurechnen (Anteil an allen Beschäftigten und allen Aufstockerinnen und Aufstockern)?
    • 59. Wie hoch sind die Leistungen und um welche handelt es sich, die Aufstockerinnen und Aufstocker erhalten?
    • 60. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer der Aufstockerinnen und Aufstocker im SGB II-Bereich, gestaffelt nach Alter (siehe Frage 7), Familienstand und Alter der Kinder?
    • 61. Auch vor 2005 haben Erwerbstätige ergänzende Sozialhilfeleistungen erhalten. Wie hoch war deren Zahl in den Jahren 2000 bis 2004?
    • 62. Welche Maßnahmen und Anreize hält die Landesregierung für erforderlich, um Aufstockerinnen und Aufstockern in Teilzeitarbeitsverhältnissen den Übergang in Vollzeitarbeitsverhältnisse zu erleichtern?
    • 63. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um – insbesondere bei vollzeitbeschäftigten Aufstockerinnen und Aufstockern – Vollzeitbeschäftigung auch auskömmlich zu entlohnen und nicht die öffentlichen Kassen zu belasten?
    • 64. Wie haben sich die Übertritte vom SGB III zum SGB II in den Jahren 2005 – 2008 entwickelt? Welche Maßnahmen werden insbesondere in den letzten 3 Monaten ergriffen, um einen Rechtskreiswechsel zu vermeiden?
    • 65. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, wie hoch der Anteil derjenigen ist, die nach Auslaufen des Leistungsanspruches des ALG I an weiterhin mit aktiven Maßnahmen der Bundesagentur gefördert werden und wie viele davon erfolgreich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben?
    • 66. Wie hat sich die Zahl der langzeitarbeitslosen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger im SGB II seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 67. Wie viele Personen stehen trotz eines Vermittlungshemmnisses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und wie viele nicht?
    • 68. Wie viele Personen haben ein, zwei oder mehr Vermittlungshemmnisse?
    • 69. Mit welchen Maßnahmen werden diese Vermittlungshemmnisse abgebaut und welche Erfolge zeigen diese Maßnahmen?
    • 70. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer Langzeitarbeitsloser im SGB II-Bezug?
    • 71. Wie viele Menschen verblieben nach Vermittlung länger als zwei Jahre in Beschäftigungsverhältnissen, ohne auf Transferleistungen des SGB II angewiesen zu sein?
    • 72. Wie viele Menschen sind innerhalb eines Jahres wieder in das System SGB II zurückgekehrt?
    • 73. Wie viele Menschen wurden in Beschäftigungsverhältnisse vermittelt, die weiterhin durch Transferleistungen des SGB II unterstützt werden müssen?
    • 74. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Lage hat in seinem Gutachten 2006 den Vorschlag unterbreitet, für erwerbsfähige Hilfeempfänger die Leistung von damals 345 Euro um 30% abzusenken. Wie steht die Landesregierung zu diesem Vorschlag?
    III. Angebote der Jugendsozialhilfe im Rahmen des SGB II Durch die Einführung des SGB II und die damit verbundene Nachrangigkeit von SGB VIII bezogen auf bestimmte Leistungen des SGB II hat die Jugendsozialhilfe eine neue Rolle in dem Feld der Beratung und Vermittlung von Jugendlichen erhalten. Grundsätzlich besteht nach wie vor ein Vorrang sozialpädagogischer Leistungen des SGB VIII vor SGB II Leistungen. Der Jugendhilfeträger bleibt auch weiterhin zuständig für junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß § 13 Abs. 1 SGB VIII. In der Praxis sind jedoch in vielen Kommunen die Angebote der Jugendsozialarbeit zugunsten der Eingliederungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit reduziert worden, weil die Zielgruppe weitgehend identisch ist. Insbesondere die konkrete Ausschreibungspraxis in vielen Kommunen hat diesen Prozess befördert.
    • 75. Wie hat sich die Zahl der Leistungsberechtigten entwickelt, die sowohl Anspruch auf Leistungen nach SGB II wie auch nach SGB VIII haben?
    • 76. Wie hat sich das Angebot der Jugendsozialarbeit in NRW entwickelt?
    • 77. In welchen Kreisen bzw. kreisfreien Städten ist die Jugendberufshilfe nach dem SGB VIII integraler Bestandteil der Aufgabenerledigung?
    • 78. Welche anderen Formen der Vernetzung bzw. Kooperation zwischen SGB II und der Jugendberufshilfe nach dem SGB VIII sind der Landesregierung bekannt?
    IV. Regelsätze für Kinder Kinder sind nach wie vor die am häufigsten von Armut betroffene Bevölkerungsgruppe. Durch die Beeinträchtigung der Bildungschancen sinken die Möglichkeiten, die eigenen Potenziale herauszubilden und Zukunftschancen zu bewahren. Die gilt umso stärker je früher, je schutzloser und je länger Kinder in Armut leben. Deshalb bedarf es sowohl finanzieller Transferleistungen wie auch infrastruktureller Angebote für Familien. Es bedarf aber auch bei den finanziellen Transferleistungen geeigneter Instrumente, die sicherstellen, dass der individuelle Bedarf des Kindes und seiner Familie festgestellt wird und zum Ausgangspunkt gezielter Unterstützungsangebote wird. Durch die Pauschalierung der Hilfen im SGB II und SGB XII sind allerdings genau die Instrumente des alten Bundessozialhilfegesetzes abgeschafft worden, die eine Überprüfung des individuellen Bedarfs und daraus resultierend des notwendigen Unterstützungsangebotes möglich gemacht haben: Sachleistungen oder einmalige Beihilfen.
    • 79. Wie viele Kinder erhalten durch den Fond "Kein Kind ohne Mahlzeit" ein warmes Mittagessen? Wie viele Kommunen haben sich beteiligt? Welche Schulen aufgelistet nach Kommunen, nehmen an dem Landesfond teil? Welche Kommunen haben nach wie vor ihren eigenen Fonds und warum?
    • 80. Wann und mit wie viel Geld beabsichtigt die Landesregierung, das Programm "Kein Kind ohne Mahlzeit" zu verlängern? Nehmen dann auch die Kinder in den Tageseinrichtungen für Kinder teil?
    • 81. Was beabsichtigt die Landesregierung für die Kinder im SGB XII-Bezug bei der Sicherstellung eines Mittagessens in Schule und Kindertageseinrichtungen zu tun? Wird sie mit Landesmitteln eine warme Mahlzeit am Tag für Kinder in diesen Einrichtungen sicherstellen?
    • 82. Was wird die Landesregierung für die Kinder, deren Eltern im SGB II-Bezug sind, mit Landesmitteln für den Schulanfang dieser Kinder bereitstellen? Wird Sie solange, bis der Bundestag den Bundesratsbeschluss umgesetzt hat, einspringen?
    • 83. Wann wird die Landesregierung die Lernmittelfreiheit für Haushalte im SGB II-Bezug sicherstellen?
    • 84. Mit welchen weiteren Initiativen wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass die bedarfsgerechte Festsetzung von Regelsätzen für Kinder erfolgt?
    • 85. Welche eigene Regelungskompetenz und -möglichkeit sieht die Landesregierung im Rahmen des SGB XII?
    • 86. Hält die Landesregierung eine Orientierung der Regelleistung für Kinder und Jugendliche nach dem Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle in den Altersgruppen sowie den Beträgen für eine Option?
    • 87. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, Eltern von Kindern im SGB II-Bezug an der beabsichtigten Erhöhung des Kindergeldes teilhaben zu lassen?
    • 88. Wann sollen Kinder an Gymnasien an dem Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" partizipieren? Wie stellt die Landesregierung sicher, dass bedingt durch die längeren Unterrichtzeiten durch G8 an den Gymnasien für Kinder aus sozial schwachen Familien ein Mittagessen gereicht wird?
    • 89. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass der kostenlose Erhalt einer warmen Mahlzeit in Schule und Kindertageseinrichtung nicht zu Leistungskürzungen für die Kinder, deren Eltern im SGB II Bezug sind, führt? Hat die Landesregierung geklärt, ob dies untergesetzlich zu regeln ist oder eine Bundesratsinitiative eingeleitet werden muss? Wenn das letztere zutrifft, wann wird sie diese Initiative einleiten? Wenn das erstere zutrifft, wie ist das geregelt?
    • 90. Hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales – wie in der Rede des Ministers vom 20.09.2007 angedeutet – geprüft, ob mit ESF-Mitteln für Männer und Frauen, die nicht mehr gelernt haben, einen Haushalt zu führen, entsprechende Maßnahmen gefördert werden können? Wie sehen diese Maßnahmen aus? Wie viele Frauen und Männer können teilnehmen? Wer soll die Kofinanzierung übernehmen? Wann finden die ersten Projekte statt? Soll es eine Altersbeschränkung geben?
    • 91. Welche Initiativen hat die Landesregierung für von SGB II-Bezieherinnen und Bezieher vor dem Hintergrund steigender Energie- und Lebensmittelkosten ergriffen? Wird sie Einmalzahlungen oder Anhebung der Regelsätze usw. für Eltern, Alleinerziehende und Kinder mit einer Bundesratsinitiative unterstützen?
    V. Entwicklung der aktiven Arbeitsmarktpolitik Mit der Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit sollten die individuellen Chancen der SGB IIEmpfängerinnen und -Empfänger am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden. Den höheren Anforderungen an die Leistungsbezieher sollte ein verbessertes Angebot der Beratung und individuellen Förderung gegenüber gestellt werden. Kern dieses Reformansatzes sind die individualisierte Eingliederungsvereinbarung und der deutlich verbesserte Beratungsschlüssel im Verhältnis Fallmanager zu Leistungsbezieher/in. Der finanzielle Rahmen der Fördermaßnahmen für die ARGEn und Optionskommunen wird durch den so genannten Eingliederungstitel abgedeckt.
    • 92. In welchem Umfang wurden Mittel der aktiven Arbeitsmarktpolitik in den Jahren 2005 bis 2008 in NRW eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Leistungs- und Zielgruppen der Agentur für Arbeit nach SGB III und SGB II; Land nach eigenen Haushaltsmittel und ESF-Mitteln, ARGEn und Optionskommunen , Eingliederungstitel des SGB II Bundesmittel, weitere Förderung der Kommunen im Bereich SGB VII und SGB XII, andere)?
    • 93. Wie haben sich die verausgabten Mittel aus dem Eingliederungstitel in den einzelnen Optionskommunen und ARGEn seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 94. Mit welcher Planungssicherheit konnten ARGEn und Optionskommunen in Nordrhein-Westfalen die zugewiesen Eingliederungstitel beplanen (Auflistung von Bewilligungsbescheiden, Haushaltssperren, Freigaben seit 2005)?
    • 95. Welche ARGEn und Optionskommunen haben seit 2005 und in welchem Umfang Mittel des Eingliederungstitels in das Verwaltungsbudget umgewidmet?
    • 96. Gibt es eine ARGE oder Optionskommune in Nordrhein-Westfalen oder bundesweit, die den umgekehrten Weg beschritten hat?
    • 97. Für welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente haben die Optionskommunen und ARGEn seit 2005 die Eingliederungsmittel des SGB II eingesetzt (Verlaufsdarstellung in Anteilen des Eingliederungstitels sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer)?
    • 98. Für die Personalbemessung in den Arbeitsgemeinschaften und die Betreuung der Hilfebedürftigen gibt es Orientierungspunkte. Für das Fall- und Vermittlungsmanagement für unter 25-Jährige beträgt der Betreuungsschlüssel 1:75, für über 25-Jährige 1:150 und für die Abwicklung der passiven Leistungen 1:140 zzgl. des kommunalen Anteils für die Bearbeitung der Kosten der Unterkunft. Wie stellen sich diese Betreuungsschlüssel bei den Arbeitsgemeinschaften in den Jahren 2005 bis 2008 dar?
    • 99. Wie stellen sich diese Betreuungsschlüssel in den Optionskommunen in den Jahren 2005 bis 2008 dar?
    • 100. Wie hat sich die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik seit der Einführung des SGB II entwickelt (aufgeschlüsselt nach Alter siehe Frage 7)?
    • 101. Wie hat sich die Aktivierungsquote (Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Verhältnis zu Arbeitslosen/Arbeitssuchenden; aufgeschlüsselt nach Alter siehe Frage 7) entwickelt?
    • 102. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussagekraft der Aktivierungsstatistik der Arbeitsgemeinschaften?
    • 103. Wie hat sich die Zahl und der Anteil der erfolgreichen Integrationen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den einzelnen ARGEn und Optionskommunen in Ausbildung und Arbeit seit Einführung des SGB II entwickelt?
    • 104. Wie viele Integrationen haben ARGEn und Optionskommunen ohne Förderung erreichen können?
    • 105. Wie viele der als erfolgreich integriert ausgewiesenen Personen waren auch 12 Monate später nicht auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen?
    • 106. Welche weiteren Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, die Aufschluss über den Aufstieg aus einem prekären Beschäftigungsverhältnis in ein Existenz sicherndes Normalarbeitsverhältnis geben? Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus diesen Daten und Einschätzungen?
    • 107. Zum Einsatz der Arbeitsgelegenheiten wurde 2005 eine Düsseldorfer Erklärung verabschiedet, die sicherstellen sollte, dass dieses arbeitsmarktpolitische Instrument als eine Einstiegshilfe für arbeitsmarktferne Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Gefährdung bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung genutzt wird. Welche Initiativen hat die Landesregierung bis heute unternommen, um Geist und Inhalt der Düsseldorfer Erklärung in NRW wirksam werden zu lassen und welchen aktuellen Handlungsbedarf sieht sie?
    • 108. Welche ARGEn und Optionskommunen haben für den Einsatz von Arbeitsgelegenheiten eine Kommission unter Einbeziehung der Handwerkskammer, der örtlichen Innung, der IHK, der Gewerkschaften oder/und der Wohlfahrtsverbände gebildet, die einvernehmlich eine Empfehlung über die Einsatzorte abgibt?
    • 109. Die Frauenförderquote des SGB II gilt auch für die Grundsicherung im SGB II. Danach sind Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen zu fördern. Wie hat sich die Frauenförderquote bezogen auf die ARGEn und Optionskommunen seit 2005 entwickelt?
    • 110. Wie hoch ist in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2005 bis 2008, absolut und im Verhältnis zu allen Erwerbslosen und Beschäftigten, der Anteil der Personen, für die das Instrument der Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zum Einsatz gekommen ist (aufgeschlüsselt nach Alter siehe Frage 7)?
    • 111. Wie hoch sind die absoluten Zahlen und der Anteil am gesamten Eingliederungstitel der Arbeitsgelegenheiten i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, der von 2005 bis 2008 ausgegeben wurde und voraussichtlich ausgegeben wird (Angaben für alle ARGEn und Optionskommunen; aufgeschlüsselt nach Alter siehe Frage 7)?
    • 112. Wie hoch ist der Anteil der Personen, die einer Tätigkeit i.S.d § 16 Abs. 3 Satz 2 nachgehen und eine qualifizierte Berufsqualifikation nachweisen (aufgeschlüsselt nach Alter siehe Frage 7)?
    • 113. In welchen Beschäftigungsfeldern werden die Personen, die einer Tätigkeit i.S.d § 16 Abs. 3 Satz 2 nachgehen, eingesetzt?
    • 114. Wie hoch ist der Anteil der Leistungen, die auf Basis des § 16 Abs. 2 S. 1 des SGB II (Sonstige weitere Leistungen) beruhen? Wie viele Gruppenmaßnahmen (und für welche Zielgruppen) sind in den Sonstigen weiteren Leistungen bis zur Neuauslegung und Geschäftsanweisung durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt worden?
    • 115. Welche Auswirkungen haben die Veränderungen bei den sonstigen weiteren Leistungen auf die Förderung von Integrationsmaßnahmen für die besonderen Zielgruppen des Arbeitsmarktes?
    • 116. Die berufliche Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund wird als eine besondere Herausforderung für die zukünftige Entwicklung des Arbeitsmarktes (Fachkräftemangel) angesehen. Welche Förderinstrumente dienen speziell der beruflichen Qualifizierung dieser wichtigen Zielgruppe und sind diese dem SGB II oder dem SGB III zu zuordnen?
    VI. Verfahren Für die/den Leistungsempfänger/in ist von herausragender Bedeutung, dass die Leistungen im Rahmen der rechtlichen Verfahren zügig und im Vertrauen auf das Verwaltungshandeln ankommen.
    • 117. Wie hat sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Leistungsbescheide bei ARGEn und Optionskommunen entwickelt?
    • 118. Wie hat sich die Zahl der Widersprüche, aufgeschlüsselt nach Sachgründen, seit dem 01.01.05 in den ARGEn und Optionskommunen entwickelt?
    • 119. Wie hat sich die Bearbeitungsdauer der Widersprüche seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 120. Wie vielen Widersprüchen ist auf Grund welcher Sachverhalte stattgegeben worden?
    • 121. Wie hat sich die Anzahl der Leistungskürzungen gegenüber SGB II-Empfängerinnen und Empfängern seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 122. Aus welchen Gründen sind Leistungskürzungen ausgesprochen worden?
    • 123. Gibt es Auffälligkeiten bei Widersprüchen sowie Leistungskürzungen in Bezug auf die zu Grunde liegenden Sachgründe bei ARGEn und Optionskommunen?
    • 124. Der unberechtigte Bezug von Sozialleistungen stand lange im Fokus der öffentlichen Diskussion. Wie beurteilt die Landesregierung die Diskussion zu diesem Themenkomplex?
    • 125. Durch den automatisierten quartalsmäßigen Datenabgleich erfolgen Kontrollmitteilungen an die ARGEn und Optionskommunen. Wie viele Kontrollmitteilungen fallen in einem Jahr an? Welcher Zeitaufwand ist hiermit verbunden? Wie sind die Ergebnisse zu bewerten? Wie viele Verfahren sind im Nachgang zu den Kontrollmitteilungen eingeleitet worden, wie viele davon mündeten in ein Strafverfahren?
    • 126. Die Missbrauchsquote bei BSHG-Leistungen lag nach einschlägigen Schätzungen bis 2005 bundesweit bei ca. 3-4 %. Welche Einschätzung über eine Missbrauchsquote bei SGB II-Leistungen hat die Landesregierung?
    • 127. Wie hat sich die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten, aufgeschlüsselt nach Sachgründen, seit dem 01.01.2005 entwickelt?
    • 128. Wie hat sich die Zahl der erfolgreichen Klagen gegen Bescheide der ARGEn und Optionskommunen, aufgeschlüsselt nach Sachgründen, bei den Sozialgerichten entwickelt?
    • 129. Bei welchen SGB II-Trägern wurden Erhebungen zur Kundenzufriedenheit der Hilfebedürftigen durchgeführt? Können landesweite Aussagen zur Kundenzufriedenheit der Hilfebedürftigen getroffen werden?
    • 130. Gibt es Erkenntnisse über die Zahl der unter 25-jährigen Leistungsempfänger, die aus Gründen der Sanktion (begrenzt) keine Leistungen erhalten oder wo die Leistungsgewährung auf die Gewährung von Sachleistungen umgestellt wurde?
    VII. Kooperationen mit Kommunen und anderen Trägern Das SGB II sieht vor, dass die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abschließt. Ziel ist es, das gesamte Spektrum der Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt anzubieten, gleich ob Agentur oder Kommune Träger dieser Einzelleistung sind. Zu den kommunalen Aufgaben zählen die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung.
    • 131. Wie hat sich seit 2002 der jährliche Mitteleinsatz der Kommunen für die Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder, die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung entwickelt?
    • 132. Wie hat sich der Anteil des Mitteleinsatzes der Kommunen für diese Aufgaben seit 2002 (aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisangehörigen Städten) an den Gesamtausgaben der Kommunen entwickelt?
    • 133. In wie vielen Kreisen und kreisfreien Städten wurden diese Aufgaben der Kommunen auf die Arbeitsgemeinschaften übertragen, bzw. welche ARGEn bzw. Optionskommunen haben formal Vereinbarungen mit Kommunen und/oder freien Trägern zu diesen Bereichen getroffen?
    • 134. Welchen Verbindlichkeitsgrad haben die Kooperationsvereinbarungen zu den begleitenden Hilfen?
    • 135. Gibt es neben der Übertragung andere Formen der Kooperation bei der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben mit den Arbeitsgemeinschaften?
    • 136. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Aufgabenträger nach dem SGB II mit anderen Trägern (u. a. Rentenversicherung, Krankenversicherung, überörtliche Träger der Sozialhilfe)?
    • 137. Welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme sieht die Landesregierung bei der Integration von Personen mit besonderem Hilfebedarf, z. B. bei Frauen in Frauenhäusern oder Wohnungslosen?
    • 138. In wie vielen Fällen konnten im Rahmen der aktivierenden Hilfen SGB XII- Empfänger wieder Ansprüche nach dem SGB II realisieren?
    • 139. In wie vielen Fällen musste bisher in NRW zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit die Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II angerufen werden?
    • 140. Gibt es neben der Übertragung andere Formen der Kooperation bei der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben mit den Arbeitsgemeinschaften?
    • 141. Welchen Verbindlichkeitsgrad haben die Kooperationsvereinbarungen zu den begleitenden Hilfen?
    • 142. Welche Leistungen erbringen die Arbeitslosenzentren und -beratungsstellen für SGB II Empfängerinnen und -Empfänger?
    • 143. Wie beurteilt die Landesregierung diese Leistungen?
    • 144. Wie haben sich die Landeszuschüsse für die Arbeitslosenzentren und - beratungsstellen von 2005 bis 2008 entwickelt?
    • 145. Sieht die Landesregierung bei Arbeitslosen aus dem Rechtskreis des SGB II unabhängigen Beratungsbedarf außerhalb des zuständigen SGB II-Rechtsträgers? Wenn ja, wer sollte diesen Beratungsbedarf organisieren, vorhalten und finanzieren?
    • 146. Welche organisatorische und finanzielle Rolle und Verantwortung zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit verbleibt aus Sicht der Landesregierung beim Land?
    VIII. Kosten der Unterkunft Teilhabe am Arbeitsleben setzt menschenwürdiges Wohnen voraus. Die Sicherung einer menschenwürdigen Unterkunft gehört zu den Grundbedürfnissen, über die es einen sozialstaatlichen Konsens gibt. Die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft (KDU) zeichnen sich durch hohe Nähe zu den Regelungen des früheren BSHG aus. Zwischen Bund und Kommunen besteht Einvernehmen darin, dass die insbesondere die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit dem Verantwortungsbereich des Bundes zuzurechnen ist. Im Gegenzug ist den Kommunen die Finanzverantwortlichkeit für die Kosten der Unterkunft, abzüglich der Kostenbeteiligung des Bundes, übertragen worden. Sie übernehmen insbesondere die angemessenen Kosten für Miete und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Für die bisherigen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger änderte sich wenig. Für die Arbeitslosenhilfebezieher, sofern sie nicht schon ergänzende Sozialhilfe bezogen hatten, gab es den Schritt in ein bedarfsorientiertes und bedürftigkeitsgeprüftes Leistungssystem, in dem Wohnen und Heizung einbezogen waren. Die Frage der Angemessenheit der Wohnung in Bezug auf Größe und Höhe der Miete, die Aufforderungen zur Kostensenkung, die Heizkosten, die Abgrenzung zu Betriebs- und Nebenkosten und anderes mehr führten gerade zu Beginn zu vielen Widersprüchen und Klagen. Befürchtungen über massenhafte Zwangsumzüge wurden laut. Jüngst monierte der Bundesrechnungshof zu hohe Aufwendungen für die KDU an die Leistungsempfängerinnen und -Empfänger. Die Finanzbeziehungen für die Kosten der Unterkunft werden in einem Ausführungsgesetz des Landes zum SGB II geordnet. Im Saldo sollte bei den Kommunen bundesweit eine Einsparung von 2,5 Milliarden Euro per anno erzielt werden.
    • 147. Wie hoch sind die Kosten, die den Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch die Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II entstehen (aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten)?
    • 148. Welche Kosten entstehen durch die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung an SGB II-Bezieherinnen und Bezieher mit anrechenbaren Erwerbseinkommen?
    • 149. Wie viele Personen und/oder Haushalte erhalten in den Städten und Kreisen als Aufstockerinnen und Aufstocker Leistungen für Unterkunft und Heizung?
    • 150. Wie hoch sind diese Zahlungen bezogen auf die 54 Gebietskörperschaften?
    • 151. In welchem Umfang sind die Kosten der Unterkunft und Heizung auch durch den Anstieg der Energiekosten gestiegen?
    • 152. Werden bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung die unterschiedlichen energetischen Standards von Wohngebäuden berücksichtigt?
    • 153. Welche Beispiele sind der Landesregierung bekannt, bei denen Kommunen bei erfolgter energetischer Modernisierung einen höheren Grundmietpreis als angemessen akzeptieren?
    • 154. Welche Initiativen hat die Landesregierung unternommen, um diese positiven Beispiele in NRW in die Fläche zu tragen?
    • 155. Wie wird die Angemessenheit von Wohnraum in den einzelnen Städten und Kreisen bemessen? Welche unterschiedlichen Kriterien liegen dieser Wohnraumberechnung zu Grunde?
    • 156. Teilt die Landesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofes an der Bemessung der Leistungen für Wohnung und Heizung?
    • 157. Sind nach den Beurteilungskriterien des Bundesrechnungshofes auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen betroffen?
    • 158. Welche Hilfen und Anregungen hat die Landesregierung in diesem Feld den Kommunen in NRW gegeben?
    • 159. Warum hat die Landesregierung bisher darauf verzichtet, den Kommunen Orientierungspunkte und Hilfestellung zu geben, so wie dies z. B. in Schleswig-Holstein der Fall war?
    • 160. Wo und in wie vielen Fällen hat es „Zwangsumzüge“ oder eine Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gegeben, weil die Angemessenheit der Wohnung verneint wurde?
    • 161. Findet eine Beratung und Unterstützung bei notwendigen Umzügen in Kooperation mit den örtlichen Wohnungsunternehmen statt?
    • 162. Wie viele Personen und/oder Haushalte erhalten in den Städten und Kreisen als Aufstockerinnen und Aufstocker Leistungen für Unterkunft und Heizung?
    • 163. Inwieweit wurde das Ziel, Kommunen mit einer hohen Sozialhilfedichte zu entlasten, erreicht?
    • 164. Beabsichtigt die Landesregierung, den Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz zu verändern? Wenn ja, wie?
    Hannelore Kraft Carina Gödecke Rainer Schmeltzer Britta Altenkamp Günter Garbrecht und Fraktion