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30. März 2009

Aufnahmepraxis an Bekenntnisgrundschulen in NRW

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/8913
25.03.2009

Antwort
der Landesregierung
vom 27. April 2009 auf die Kleine Anfrage 3280
der Abgeordneten Renate Hendricks SPD
Drucksache 14/9050

Aufnahmepraxis an Bekenntnisgrundschulen in NRW

Die Aufnahme von Kindern in Grundschulen ist in § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) geregelt. In dieser sind keine Ausführungen zu der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aufgrund deren Konfession / bzw. Bekenntnisses als Kriterium hierfür enthalten.
In einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Schulministerin Barbara Sommer heißt es nun, der Grundsatz des Vorrangs der bekenntnisangehörigen Kinder vor den bekenntnisfremden Kindern ergebe sich aus Verfassungsrecht und sei daher der AO-GS vorstehend.
Dabei hätten zunächst schulortnah wohnende Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Bekenntnisses Vorrang bei der Aufnahme, dann nicht schulortnahe Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Bekenntnisses und an letzter Stelle Schülerinnen und Schüler fremden Bekenntnisses/ bzw. ohne Bekenntnis.

Diese Regelung führt sogar soweit, dass Geschwisterkinder an ein und derselben Grundschule aufgrund ihres Bekenntnisses nun keinen Platz mehr erhalten! Überdies wird von "Nottaufen" berichtet, um einen Platz an einer Konfessionsgrundschule erhalten zu können.

Diese Regelung provoziert in den betreffenden Kommunen und Schulbezirken über Konfessionszugehörigkeit und Parteigrenzen hinweg berechtigterweise Bedenken und Empörung. In zahlreichen Schreiben wird die Befürchtung geäußert, dass durch eine solche Hervorhebung von Schülerinnen und Schülern gleicher Konfession eine gelingende Integration schon in den ersten Schuljahren unmöglich wird. Zudem hat die neu veranlasste Regelung der Ministerin, Auswirkungen auf familiäre Wünsche, bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Konfessionsschulen. Die bislang bewährte Aufnahmepraxis in Bonn , die Schülerinnen und Schüler auch unterschiedlicher Bekenntnisse aus einem Wohnviertel an Konfessionsgrundschulen aufzunehmen, wird somit ohne Not aufgehoben. Für einige Eltern bedeutet dies, dass die zugesagten Plätze in der OGS nicht mehr zur Verfügung stehen.

So ist z.B. in einem Fall dargelegt worden, dass Schülerinnen und Schüler, die an ihrer eigenen wohnortnahen Schule nicht aufgenommen wurden und nun auf andere Schulen ausweichen müssen, eine Übernachfrage an diesen Schulen entstehen lassen.

Zusätzlich ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu beklagen, da bei einigen Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder die Konfessionszugehörigkeit nicht abgefragt wurde, diese aber im Nachhinein von besonderer Bedeutung bei der Aufnahme wurde. Eine Änderung der Aufnahmebedingungen führt nachwirkend zu erheblichen Erschwernissen einer soliden Planung der Familien. Insbesondere die Entscheidung, wohnortsferne konfessionelle Kinder wohnortsnahen nicht konfessionellen Kindern vorzuziehen, führt im Zweifel zu zusätzlichen Kosten für den Schulträger und zu Nachteilen für die Kinder. Eine neue Variante, Geschwisterkinder im Nachhinein nicht zu berücksichtigen, verärgert Eltern auf unnötige Art und Weise und ist zudem kinderfeindlich.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In welcher Weise wird die Landesregierung Rechtsicherheit bei der Anmeldung zu Bekenntnisschulen herstellen?

2. Warum hat die Landesregierung vor dem OVG Münster im letzten Jahr auf ein Urteil verzichtet und den Kläger klaglos gestellt, der sein Kind an einer Konfessionsschule als nicht konfessionsanhängig angemeldet hatte? Mit der Folge, dass damit alle an deren Eltern in einer vergleichbaren Situation erneut klagen müssen.

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass mit der Bevorzugung wohnortsferner Kinder, der entsprechenden Konfession, negative Auswirkungen auf die soziale Integration wohnortnaher Schülerinnen und Schüler im Stadtteil entstehen können?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung einzelner Konfessionsschulen, Geschwisterkinder nicht mehr aufzunehmen, weil sie nicht Angehörige der entsprechenden Konfession sind?

5. Welche Entscheidungsmöglichkeiten haben die Schulleiter und Schulleiterinnen bei der Aufnahme an staatlichen Konfessionsgrundschulen, für Schüler und Schülerinnen die nicht der entsprechenden Konfession angehören?

Antwort der Landesregierung
Aufnahmepraxis an Bekenntnisgrundschulen in NRW