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    26. Februar 2008

    Wahl der Schulleiter – Was passiert, wenn die Schulkonferenz einen vorgeschlagenen Bewerber ablehnt?

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/6469
    28.03.2008

    Antwort
    der Landesregierung
    auf die Kleine Anfrage 2331
    der Abgeordneten Renate Hendricks und Elisabeth Koschorreck SPD
    Drucksache 14/6238

    Wahl der Schulleiter – Was passiert, wenn die Schulkonferenz einen vorgeschlagenen
    Bewerber ablehnt?

    Wortlaut der Kleinen Anfrage 2331 vom 20. Februar 2008:

    Im neuen Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen heißt es in § 61:
    „Die obere Schulaufsicht schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen.“

    Aus den eingegangenen Bewerbungen werden der erweiterten Schulkonferenz möglichst zwei Personen zur Wahl vorgeschlagen. Die Schulkonferenz wählt aus der Gruppe der benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger kann mit Zweidrittelmehrheit seines zuständigen Gremiums die Zustimmung zur Entscheidung der Schulkonferenz
    verweigern.

    An etlichen Schulen im Land wurde der Vorschlag der oberen Schulaufsicht für die Besetzung der Schulleiterstelle von der Schulkonferenz abgelehnt.

    Das Schulgesetz beinhaltet für diesen Fall keinen genauen Hinweis auf das weitere Vorgehen. Es besagt lediglich in §61:
    „Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.“

    Weiter heißt es:
    „Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen.“

    Vielfach konnte der Schulkonferenz aber ohnehin nur ein Bewerber vorgeschlagen werden, weil die Bewerberdecke so dünn ist, dass von einer wirklichen Wahlmöglichkeit für viele Schulen nicht gesprochen werden kann.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. An wie vielen Schulen hat die Schulkonferenz den Vorschlag der Schulaufsicht abgelehnt?

    2. Mit welchen Begründungen an welchen Standorten wurden die Bewerber von der Schulkonferenz abgelehnt?

    3. Wie sieht das weitere Verfahren aus, wenn die Schulkonferenz einen Vorschlag der Schulaufsicht ablehnt?

    4. Welche Probleme hat es im Zusammenhang mit der Möglichkeit gegeben, dass der Schulträger die Zustimmung zur Entscheidung der Schulkonferenz verweigert?

    5. Welche Probleme sieht die Landesregierung bei der Besetzung von Schulleiterstellen derzeit generell?

    Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 26. März 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

    Zur Frage 1

    Die Landesregierung führt keine Statistik darüber, in wie vielen Fällen die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen der Schulkonferenz nur eine geeignete Person benennen konnte und die Schulkonferenz diese nicht gewählt hat.

    Zur Frage 2

    Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG wählt die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Wahl. Soweit der Landesregierung in Einzelfällen über ablehnende Wahlentscheidungen von Schulkonferenzen berichtet wurde, waren die Gründe für die Wahlentscheidungen vielfältig und nicht verallgemeinerungsfähig.

    Zur Frage 3

    Im Sinne der Intention des § 61 SchulG soll in Fällen, in denen nach wiederholter Ausschreibung nur eine alleinige Bewerberin oder ein alleiniger Bewerber benannt werden konnte und durch die Schulkonferenz abgelehnt wurde, eine Stellenbesetzung mit dieser Bewerberin oder diesem Bewerber nicht stattfinden. Die Stellenausschreibung und der Wahlvorgang sind in einem solchen Fall zu wiederholen.
    Wenn auch danach nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorhanden sein sollte und nicht die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Schulkonferenz erreicht, ist das Bewerbungsverfahren ergebnislos beendet. Die Schulaufsicht kann im Rahmen ihres Organisationsermessens entscheiden, ob die Stelle weiterhin im Ausschreibungsverfahren oder im Wege der Berücksichtigung von Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerbern besetzt werden soll. Von der Schulkonferenz abgelehnte Bewerberinnen oder Bewerber werden auch in dem weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

    Zur Frage 4

    Die Landesregierung erhebt keine Daten über Probleme im Zusammenhang mit der Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber gemäß § 61 Abs. 4 SchulG.

    Zur Frage 5

    Der Landesregierung ist bewusst, dass Schulleiterinnen und Schulleiter eine bedeutsame und verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen, die mit vielfältigen Anforderungen verbunden ist. Sie hat deshalb bereits verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität von Schulleitungspositionen vollzogen.
    Durch die Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit von Schulen können die Schulleiterinnen und Schulleiter erweiterte Gestaltungsspielräume und Verantwortlichkeiten für eigene Initiativen nutzen, um mit angemessener Unterstützung durch die Schulaufsicht die Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit zu gestalten und zu verbessern. Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen dabei die eigenverantwortlichen Schulen, so dass diese die neu gewonnenen Kompetenzen wirkungsvoll ausüben können. Diese Beratung und Unterstützung soll in Zukunft noch ausgeweitet und optimiert werden.
    Darüber hinaus ist das Verbot der Sprungbeförderung aufgehoben worden, und die Anforderungen, die nach der Laufbahnverordnung hinsichtlich der erbrachten Dienstzeiten vor Übernahme einer Schulleitung vorausgesetzt werden, wurden gelockert. Schließlich hat die Landesregierung für jede Schule in Nordrhein-Westfalen bereits zum 1. August 2006 eine zusätzliche Stunde Leitungszeit zur Verfügung gestellt.
    Die Landesregierung wird den Einsatz von Schulverwaltungsassistenten ausbauen, um die Schulleitungen von organisatorischen und verwaltungstechnischen Arbeiten zu entlasten. Ein entsprechendes Pilotprojekt wird derzeit im Geschäftsbereich der Bezirksregierung Arnsberg betrieben.
    Schließlich sollen durch die vorgesehene Neuordnung des Verfahrens zur Orientierungsfortbildung und zur Qualifizierung künftige Schulleiterinnen und Schulleiter bereits vor Übernahme dieser Aufgabe auf die anstehende Übernahme von Führungsverantwortung vorbereitet werden.