Suchen

 

Kleine Anfrage: Wie werden die Unklarheiten bei der Vergabe von Kopfnoten für die Abiturienten beseitigt?

Schule und Bildung

Laut § 49 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes werden die Kopfnoten von der Zeugniskonferenz festgelegt. Laut der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) gibt es aber für das Halbjahr 13.2 keine Zeugniskonferenz. An ihre Stelle tritt der zentrale Abiturausschuss. Es gibt daher zurzeit keinerlei geregeltes Verfahren zur Festlegung der Kopfnoten für die zukünftigen Abiturienten.

Nach mir vorliegenden Informationen haben einige Dezernate der verschiedenen Bezirksregierungen nun ihre Schulen angewiesen, auch im Jahrgang 13.2 Jahrgangskonferenzen abzuhalten, um die Kopfnoten festzulegen. Andere Dezernate haben den Schulen ein solches Verfahren nahegelegt, aber ausdrücklich nicht dienstlich angewiesen.

Ergebnis ist, dass sämtliche Schulen zur Zeit nach handgestrickten Verfahren die Kopfnoten für die Abiturzeugnisse "finden", teilweise nach dienstlicher Anweisung, teilweise ohne, auf jeden Fall aber ohne eine Recht schaffende Verordnung des Ministeriums, das heißt, ohne rechtliche Grundlage und im Widerspruch zum Schulgesetz. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vorhandenen Formulare (auch die vom Ministerium bereitgestellten) die Eintragung der Kopfnoten bisher noch gar nicht zulassen.

Wenn die so beschriebene unklare Rechtslage nicht schnellstens beendet wird, steuern die Schulen auf immense rechtliche Auseinandersetzungen bei den sicherlich nicht ausbleibenden Widerspruchsverfahren zu.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie interpretiert die Landesregierung die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Bezirksregierung im Hinblick auf die Information der Schulen?

2. Welche Informationen hat es von Seiten des Ministeriums im Hinblick auf die ungeklärte Situation der Notenfestlegung im Bereich der Kopfnoten gegenüber der Schulaufsicht bzw. der Schulen gegeben?

3. Wie wird ausgeschlossen, dass die Kopfnoten der Halbjahreszeugnisse nicht die rechtliche Grundlage für die Notenvergabe auf dem Abiturzeugnis sind?

4. Wie und wann wird für die Schulen im Land eine rechtlich einwandfreie Lage geschaffen?