Suchen

 
     

    18. Mai 2009

    Nichtraucherschutz in nordrhein-westfälischen Gaststätten

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/9223
    08.05.2009

    Antwort
    der Landesregierung
    vom 09. Juni 2009 auf die Kleine Anfrage 3344
    der Abgeordneten Renate Hendricks und Ursula Meurer SPD
    Drucksache 14/9381

    Nichtraucherschutz in nordrhein-westfälischen Gaststätten

    Am 30.07.2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht nach Klagen von Gaststättenbetreibern in Baden-Württemberg und Berlin das absolute Rauchverbot in kleinen Gaststätten für verfassungswidrig, wenn andere Ausnahmetatbestände wie z. B. Rauchen in Nebenräumen eingeräumt sind. Ausdrücklich ließ das BVG die Möglichkeit eines strikten Rauchverbots bei Novellierung der Landes-nichtraucherschutzgesetze offen. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium teilte daraufhin in einer Verordnung vom 31. Juli mit, dass das Rauchverbot in Nordrhein-Westfalen nicht für Gaststätten zur Anwendung komme, die kleiner als 75 Quadratmeter seien, die keine zubereiteten Speisen anbieten, die nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügten, unter 18-jährigen Personen keinen Einlass gewährten und im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet seien.

    Die Maßnahmen dieser Verordnung wurden dabei als Zwischenlösung bezeichnet, die durch eine Gesetzesanpassung auf Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils erfolgen werde. Aufgrund der durch Gesetzeserlass, Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Verordnung des Gesundheitsministeriums und angekündigter Gesetzesanpassung entstandenen Unsicherheit bei zahlreichen Gaststättenbetreibern wie auch rauchenden und nichtrauchenden Gaststättenbesuchern, sind zahlreiche Klagen an nordrhein-westfälischen Gerichten eingegangen.

    In diesem Zusammenhang wird eine Überprüfung und Konkretisierung der Durchführungsbestimmungen der Gesetze durch die Gerichte in einem solchen Ausmaße deutlich, dass eine sonst häufig beklagte Gesetzgebung durch Gerichte Normalität zu werden scheint.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. Wie viele anhängige Klagen gibt es in Nordrhein-Westfalen, die den Nichtraucherschutz in Gaststätten betreffen?

    2. Wie hoch sind die Kosten für die Gerichte, die aufgrund der anhängigen Klagen entstanden sind?

    3. Sieht die Landesregierung die Ausführungsverordnungen des Gesetzes bezüglich des Nichtraucherschutzes als hinreichend konkretisiert und bestimmt an?

    Antwort der Landesregierung
    Nichtraucherschutz in nordrhein-westfälischen Gaststätten