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    08. September 2008

    Nichtraucherschutz light - Raucherclubs

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    14. Wahlperiode
    Drucksache 14/7632
    08.10.2008

    Antwort
    der Landesregierung
    auf die Kleine Anfrage 2749
    der Abgeordneten Renate Hendricks und Ulla Meurer SPD
    Drucksache 14/7428

    Nichtraucherschutz light - Raucherclubs

    Wortlaut der Kleinen Anfrage 2749 vom 20. August 2008:

    Am 01. Juli 2008 trat das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Doch anstelle der erhofften rauchfreien Kneipen lässt das Nichtraucherschutzgesetz eine Hintertür für die Betreiber von Kneipen und Gaststätten zu.

    Raucherclubs sind Räume für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist, und in diesen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. (§ 3, Satz 7, NiSchG NRW)
    Zur Gründung von Raucherclubs werden im NiSchG NRW keine Angaben gemacht. Laut der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalens sei hier das Vereinsrecht entsprechend heranzuziehen.
    (http://www.mags.nrw.de/03_Gesundheit/­1_Aufklaerung_und_Vorbeugung/­Nichtraucherschu
    tz/003_FAQs_NischG1/index.php, Stand 07. August 2008)

    Des Weiteren werden hier die Voraussetzungen für die Gründung eines Raucherclubs aufgezählt:

    „Es muss sich jedoch
    - um eine echte Mitgliederstruktur handeln, das heißt dem Betriebsinhaber ist der Mitgliederstand bekannt oder dieser ist abrufbar (Name, Adresse),
    - die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang (beispielsweise mit dem Lösen einer Eintrittskarte) einmalig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden und
    - Einlasskontrollen werden durchgeführt (nur demjenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mitglied ausweisen kann oder vom Mitglied berechtigterweise als Gast mitgenommen wird, zum Beispiel der Ehe- oder Lebenspartner; Laufkundschaft erhält keinen Zutritt.“

    Vielmals werden die Voraussetzungen für die Gründung eines Raucherclubs umgangen. So wird in Kneipen und Gaststätten das Rauchen unter Berufung auf die Raucherclubs erlaubt. Die Mitgliedschaft in diesem Raucherclub aber kann der Interessent für einen einmaligen Besuch erlangen. So werden Besucher, die rauchen wollen, oftmals an den Einlässen gebeten durch eine Unterschrift auf einem Formular Mitglied zu werden, ohne dass sein Name und seine Adresse hinterlassen wird, so wie es als Voraussetzung für die Raucherclubs gilt.

    Anderenorts wiederum verlangen die Betreiber lediglich eine mündliche Zusage an der Tür.

    So werden Restaurants, Eisdielen usw. zum Raucherclub. In der zu dieser gehörenden Außengastronomie gibt es keine Hinweise.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. Ist der Landesregierung die gängige Praxis der Betreiber mit den Raucherclubs bekannt?

    2. Was unternimmt die Landesregierung gegen diese „lockere“ Handhabung der Raucherclubs?

    3. Welche Repressionen drohen den Betreibern, die den Raucherclub ohne die oben aufgeführten Voraussetzungen gründen?

    4. Will die Landesregierung die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 30. Juli 2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin beschlossenen Auflockerungen auch in NRW umsetzten, wenn ja, wann?

    5. Welche weiteren Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

    Antwort des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Oktober 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie:

    Vorbemerkung

    Der Landtag hat durch das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) die Möglichkeit eröffnet, dass Gaststättenbetreiber ihre Räumlichkeiten Raucherclubs zur Verfügung stellen können. Damit wollte der Gesetzgeber kleinen Einraumgaststätten mit überwiegend rauchenden Stammkunden Möglichkeiten der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit einräumen.

    In einem Erlass vom 14. April 2008, der über die Bezirksregierungen den örtlichen Ordnungsbehörden zugegangen ist, sind diese über die genauen Bedingungen informiert, unter denen die Nutzung einer Gaststätte durch einen Raucherclub zulässig ist. Dadurch soll der Gefahr des Rechtsmissbrauchs vorgebeugt werden.

    Zur Frage 1

    Der Landesregierung ist bekannt, dass eine Reihe von Gaststätten ihre Räume Raucherclubs zur Verfügung stellen. Verlässliche Zahlen über die Anzahl von Raucherclubs in Schank- oder Speisewirtschaften bzw. hinsichtlich ihrer Verteilung auf Mehr- und Einraumgaststätten liegen aber bisher nicht vor. Die Landesregierung ermittelt derzeit entsprechende Zahlen. Insofern ist die in der Fragestellung enthaltene Aussage, dass es sich um „die gängige Praxis der Betreiber“ handele, nicht bewiesen.

    Zur Frage 2

    Wie in der Vorbemerkung bereits zum Ausdruck gebracht wurde, sind die Bedingungen für Raucherclubs an strenge Voraussetzungen geknüpft.

    Zur Frage 3

    Verstöße gegen das NiSchG NRW sind Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeldrahmen zwischen 5 und 1.000 € besteht.

    Zur Frage 4

    Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Landesregierung bereits die örtlichen Ordnungsbehörden gebeten, entsprechend den im Urteil genannten Bedingungen das Rauchen in Einraumkneipen, die eine Gastfläche von weniger als 75 qm aufweisen, zu dulden. Derzeit bereitet die Landesregierung zügig Vorschläge für eine Gesetzesanpassung vor. Ein genauer Zeitplan für die Novellierung liegt noch nicht vor.

    Zur Frage 5

    Entscheidungen, ob und ggf. welche weiteren Vorschläge die Landesregierung hinsichtlich der Konsequenzen, die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen sind, unterbreiten wird, sind noch nicht getroffen.