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    11. November 2008

    Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Gesetzentwurf der Fraktion der CDU der Fraktion der SPD der Fraktion der FDP der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes A Problem § 10 Abs. 7 und 10 Abgeordnetengesetz bedürfen der Klarstellung. Nach § 15 Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - AbgG NRW - erstattet die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen dem Landtag jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Bezüge vor. Der Bericht basiert auf der Grundlage der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erhobenen Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise des vergangenen Jahres. Die Feststellungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik wurden stets nach identischem Berechnungsverfahren zur Grundlage der jeweiligen Empfehlung im Angemessenheitsbericht gemacht. Diese Empfehlung übernahm das Parlament ausnahmslos in unveränderter Form, sofern eine Grundentscheidung für eine Anpassung der Diäten vorlag. Mit Blick auf diese Entscheidungsfindung stellt der Angemessenheitsbericht einen entbehrlichen Zwischenschritt dar. B Lösung Deshalb erscheint es sachgerecht, die Feststellungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik - basierend auf einer regelmäßig wiederkehrenden Entscheidung des Gesetzgebers - unmittelbar zur Grundlage für die Bemessung der Höhe der Abgeordnetenbezüge zu machen. Für die Bemessung des Entscheidungszeitraums, in dem der Gesetzgeber Verlauf und Höhe der Entwicklung der Abgeordnetenbezüge überprüft, eignet sich in besonderer Weise die Legislaturperiode. Neben den aus der bisherigen Praxis gewonnenen Erkenntnissen sprechen auch die in verschiedenen anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen für die Einführung dieser Indexierungsregelung. Der dann verbleibende jährliche Berechnungsvorgang ist Aufgabe der Landtagsverwaltung und wird durch die Präsidentin als Landtagsdrucksache veröffentlicht. C Kosten Die jeweiligen Feststellungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik werden in der Regel zu Veränderungen der Abgeordnetenbezüge führen, die sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ermitteln lassen.
    Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
    Artikel I Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 741), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk beträgt für jedes Mitglied des Landtags 15,79 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Abs. 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden." 2. § 10 Abs. 10 erhält folgende Fassung: "(10) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 38 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks." 3. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Anpassung der Abgeordnetenbezüge "(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 1. Mai die Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr. (2)Aus den ermittelten Daten errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Maßstab für die Anpassung sind
    • die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres und dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate (Nr. 1),
    • die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen (Nr. 2, 3),
    • die Veränderungsrate des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe (Nr. 4) sowie
    • die Veränderungsrate des Verbraucherpreisindexes (Nr. 5).
    Dabei wird folgende Gewichtung zugrunde gelegt:
    • 1. Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der vierteljährlichen Verdiensterhebung mit einem Anteil von 39 Prozent,
    • 2. tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifgruppe 15 in der höchsten Stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einem Anteil von 4 Prozent,
    • 3. Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 3 Prozent,
    • 4. Eckregelsatz bzw. Regelleistung für Empfänger und Empfängerinnen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II mit einem Anteil von 4 Prozent,
    • 5. Verbraucherpreisindex mit einem Anteil von 50 Prozent.
    § 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. (3) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres."
    Artikel II 1. Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode "Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst." 2. Inkrafttreten "Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
    § 10 Versorgungswerk ... (7) Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk beträgt für jedes Mitglied des Landtags 15,79 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Abs. 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerks war und mindestens 60 Monate die Beiträge nach Satz 1 gezahlt hat. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. § 10 Versorgungswerk ... (10) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 38 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche aus der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Die Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks. § 15 Bericht über die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge und Beschlussfassung Der Präsident bzw. die Präsidentin erstattet dem Landtag jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 50 der Landesverfassung und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge (§§ 5 und 6) vor. Grundlage des Vorschlags zu den §§ 5 und 6 sind die vom Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zu übermittelnden Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags frühestens mit Wirkung vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres.
    Begründung
    Artikel I zu 1. § 10 Abs. 7 muss an den bereits geänderten Absatz 8 angepasst werden. zu 2. Die Änderung dient der Klarstellung. Entscheidend ist die Rechtsgrundlage und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs. zu 3. Wie schon die im Jahre 1978 vom Landtag eingesetzte Kommission zur Begutachtung der Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen hielt auch die im März 2001 eingesetzte Diätenkommission ein objektives Verfahren zur Sicherung der Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge für erforderlich. Um daher bei notwendigen Anpassungen Daten von Stellen außerhalb des Parlaments zur Verfügung zu haben, sieht § 15 Abgeordnetengesetz NRW vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 741), ein streng verobjektiviertes Verfahren vor. Mit der Neuregelung wird dieses verobjektivierte Verfahren weiter verfeinert, indem alle für die Berechnung erforderlichen Parameter im Gesetz transparent gemacht werden. Grundlage für den danach zu errechnenden Anpassungsbetrag ist die allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung (Zif. 1 bis 3), der Eckregelsatz bzw. Regelleistung für Empfänger und Empfängerinnen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Zif. 4) sowie die Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise, sog Verbraucherpreisindex (Zif. 5) im vorausgegangenen Jahr. Bei einem Vergleich der Indexwertanteile ist zu berücksichtigen, dass in den in Nordrhein-Westfalen zu zahlenden Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anteile enthalten sind, die in anderen Bundesländern in Form einer Aufwandsentschädigung ausgezahlt und gesondert angepasst werden. Das Parlament hat die aus dem früheren Angemessenheitsbericht folgende Empfehlung – bei Vorliegen einer Grundentscheidung für eine Anpassung - regelmäßig unverändert übernommen. Eine vom Angemessenheitsbericht abweichende Erhöhung hat das Parlament in keinem Fall beschlossen. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Feststellungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik, die genaue Berechnung der Anpassung und den Anpassungsbetrag der Abgeordnetenbezüge unmittelbar durch die Präsidentin als Landtagsdrucksache zu veröffentlichen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass in verschiedenen anderen Bundesländern mit einer Indexierung der Diätenbemessung analog zu der hier getroffenen Neuregelung durchweg positive Erfahrungen gemacht worden sind. Artikel II Für die restliche Dauer der 14. Wahlperiode wird der Neuregelung entsprechend der parlamentarische Beschluss gefasst, dass die Anpassungen der Abgeordnetenbezüge für die Jahre 2009 und 2010 jeweils zum 1. Juli aufgrund der Feststellungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik erfolgen werden. Das Gesetz kann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da damit lediglich Grundlagen verändert werden, aber keine unmittelbare Erhöhung verbunden ist. Fraktion der CDU Helmut Stahl und Fraktion Fraktion der SPD Hannelore Kraft und Fraktion Fraktion der FDP Dr. Gerhard Papke und Fraktion Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sylvia Löhrmann Johannes Remmel und Fraktion