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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage: Studiengebühren an der Universität Bonn

Allgemein

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/7752
24.10.2008

Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 2800 vom 15. September 2008
der Abgeordneten Renate Hendricks SPD
Drucksache 14/2800

Studiengebühren an der Universität Bonn
- Verwendungsberichte der Hochschulen in NRW -

Wortlaut der Kleinen Anfrage 2800 vom 15. September 2008:

Laut Aussage der Landesregierung soll die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen zu einer Verbesserung der Lehre führen. In diesem Zuge wurde den Hochschulen auferlegt, jährliche Berichte zu verfassen, welche transparent aufzeigen sollen, wofür die Studiengebühren jeweils verwendet worden sind.

Die Auffassungen, wie ausführlich solch ein Bericht allerdings ausgestaltet sein soll, gehen jedoch von Hochschule zu Hochschule sehr auseinander. So wurde jüngst dem AStA der Universität Bonn seitens der Hochschulleitung ein nur einseitiger (!) Bericht vorgelegt. Erst auf mehrmaliges Nachhaken seitens der Studierendenschaft wurde kurz vor Beginn der Senatssitzung ein ausführlicheres, ca. 50 Seiten umfassendes Exemplar, vorgelegt. Ich frage vor diesem Hintergrund die Landesregierung: 1. Welche Verwendungsauskünfte müssen mindestens in einen solchen Bericht aufgelistet werden? 2. Welche Auskünfte zu zentralen Maßnahmen müssen die Hochschulen Nordrhein-Westfalens in diesen Verwendungsberichten nicht geben? 3. Welche Auskünfte zu dezentralen Maßnahmen müssen die Hochschulen Nordrhein-Westfalens in diesen Verwendungsberichten nicht geben? 4. Welchen Personen muss dieser Bericht vorgelegt werden? 5. Haben Studierende das Recht, diese Berichte einsehen zu dürfen? Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat die Kleine Anfrage 2800 mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: Vorbemerkung der Landesregierung Bei den Berichten der Hochschule über die Verwendung von Studienbeiträgen muss unterschieden werden zwischen (1) der Berichtspflicht der Hochschule dem MIWFT gegenüber und (2) der Informationsverpflichtung der Hochschule den Studierenden gegenüber. Die Berichterstattung an das MIWFT erfolgt mittels eines standardisierten Informationsrasters. Die Antworten zu den Fragen 1 – 5 nehmen hierauf Bezug. Die nach innen gerichteten Verwendungsberichte der Hochschulen sind nicht standardisiert; die Gestaltung von Inhalt und Umfang obliegt der einzelnen Hochschule. Die vor Ort bekanntgegebenen Informationen zeichnen sich im Vergleich zum standardisierten Informationsraster in der Regel durch eine deutlich größere Detailtiefe aus. Antwort auf die Fragen:
  • 1. Welche Verwendungsauskünfte müssen mindestens in einen solchen Bericht aufgelistet werden?
  • 2. Welche Auskünfte zu zentralen Maßnahmen müssen die Hochschulen Nordrhein-Westfalens in diesen Verwendungsberichten nicht geben?
  • 3. Welche Auskünfte zu dezentralen Maßnahmen müssen die Hochschulen Nordrhein-Westfalens in diesen Verwendungsberichten nicht geben?
  • 4. Welchen Personen muss dieser Bericht vorgelegt werden?
Die Hochschulen sind verpflichtet, dem MIWFT zweimal im Jahr zu festgesetzten Stichtagen einen Bericht über die Verwendung von Studienbeiträgen vorzulegen. Der Bericht umfasst Angaben zu den folgenden Themenkomplexen:
  • 1. Verwendung von Studienbeiträgen
  • 2. Modalitäten der Aufkommensverteilung in der Hochschule
  • 3. Arbeit des Prüfungsgremiums
  • 4. Anhängige Klageverfahren
  • 5. Informationsstrategie der Hochschule
Antwort auf die Frage:
  • 5. Haben Studierende das Recht, diese Berichte einsehen zu dürfen?
Ein Anspruch der Studierenden auf Einsichtnahme in den Bericht der Hochschule an das MIWFT besteht nicht.