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Kleine Anfrage: Begabungsgerechte Heterogenität an Gesamtschulen

Schule und Bildung

Welche Regelungen bestehen, welche will das Ministerium noch auf den Weg bringen?

Gesetzlich geregelt ist die Vierzügigkeit für die Errichtung einer neuen Gesamtschule. Vier Klassen à 28 Kinder ergeben die magischen 112, die für eine Neugründung einer Gesamtschule erforderlich sind.

Bei den Anmeldungen an die zu gründende Gesamtschule in Siegburg mussten nach Angaben des Bürgermeisters entsprechend den Vorgaben des Landes Kinder mit Empfehlungen von jeder Schulform - Hauptschule, Realschule und Gymnasium - mit je einem Drittel vertreten sein.

Seit einiger Zeit wird in gut informierten Kreisen vermutet, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung zukünftig diese Drittelung der „begabungsgerechten Heterogenität“ an allen Gesamtschulen verpflichtend für die Anmeldungen vorschreiben will. Die Vermutung greift Raum, dass man versuchen will, das integrative Schulangebot in NRW stärker zu reglementieren, um es aushöhlen.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Mit welcher Rechtswirksamkeit existiert die Vorschrift, dass für die Anmeldung an einer neu zu gründenden Gesamtschule Schüler und Schülerinnen zwingend mit je einem Drittel eine Empfehlung für die Hauptschule, Realschule und Gymnasium vorweisen müssen, um die Schülerzahl von 112 zusammen zu bekommen?

2. Bestehen in den vorhandenen Rechtsvorschriften Interpretationsmöglichen in Bezug auf die Forderung nach der Drittelung der Begabungsheterogenität?

3. Warum beabsichtigt die Landesregierung zukünftig für alle Anmeldungen an Gesamtschulen die Drittelung der „Begabungsheterogenität“ zur zwingenden Voraussetzung zu machen?

4. Wann will die Landesregierung die Rechtsgrundlage dafür schaffen?

5. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den wissenschaftlichen Ergebnissen zu der Benachteiligung durch sozial differentielle Lernmilieus?