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Kleine Anfrage: Dient die Sanierung von Toiletten der Verbesserung der Lehre an nordrheinwestfälischen Universitäten?

Bildung & Forschung

Laut § 2 Absatz 2 des Studienbeitragsgesetzes des Landes NRW dürfen die von den Hochschulen erhobenen Studienbeiträge lediglich „zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen“ eingesetzt werden.

Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hat sich dazu entschlossen, die seit längerer Zeit unhaltbaren Zustände an den Toiletten im Juridicum, vor allem aber derer im Hauptgebäude der Universität zu verbessern und diese Toilettenanlagen zu sanieren. Dieses an sich begrüßenswerte Vorhaben hat vor dem Hintergrund, dass von dem gesamten zu erbringenden Aufwand von 4,2 Millionen Euro, 545.000 Euro aus Studiengebühren finanziert werden sollen, zu erheblicher Kritik in der Bonner Studierendenschaft geführt (siehe General-Anzeiger Bonn vom 11.11.2008). Sie argumentieren, die Sanierung der Toilettenanlagen diene weder der Verbesserung der Lehre noch der der Studienbedingungen. Darüber hinaus würden gerade die Toilettenanlagen im Hauptgebäude der Universität wegen ihrer zentralen Lage in der Bonner Innenstadt auch von der Allgemeinheit stark genutzt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche finanziellen Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen erhält die Bonner Universität für Baumaßnahmen im Rahmen ihres Budgets?

2. Betrachtet die Landesregierung die Sanierung von Toilettenanlagen durch Studiengebühren als adäquate Maßnahme zur Verbesserung der Lehre und der Verbesserung der Studienbedingungen?

3. Welche Maßnahmen der Hochschulen dienen nach Ansicht der Landesregierung der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen?

4. In welchem Umfang werden Nordrhein-Westfalen Baumaßnahmen durch Studienbeiträge mitfinanzierten?

5. Wie unmittelbar müssen Studierende eine Verbesserung der konkreten Lehre und der Studienbedingungen erfahren, wenn mit ihren Studienbeiträgen baulichen Maßnahmen mitfinanziert werden?