Am 01. Juli 2008 trat das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Doch anstelle der erhofften rauchfreien Kneipen lässt das Nichtraucherschutzgesetz eine Hintertür für die Betreiber von Kneipen und Gaststätten zu.
Kleine Anfrage: Nichtraucherschutz light - Raucherclubs
Allgemein
Raucherclubs sind Räume für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist, und in diesen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. (§ 3, Satz 7, NiSchG NRW)
Zur Gründung von Raucherclubs werden im NiSchG NRW keine Angaben gemacht.
Laut der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens sei hier das Vereinsrecht entsprechend heranzuziehen.
(Siehe hier, Stand 07. August 2008)
Des Weiteren werden hier die Voraussetzungen für die Gründung eines Raucherclubs aufgezählt:
„Es muss sich jedoch
- um eine echte Mitgliederstruktur handeln, das heißt dem Betriebsinhaber ist der Mitgliederstand bekannt oder dieser ist abrufbar (Name, Adresse),
- die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang (beispielsweise mit dem Lösen einer Eintrittskarte) einmalig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden und
- Einlasskontrollen werden durchgeführt (nur demjenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mitglied ausweisen kann oder vom Mitglied berechtigterweise als Gast mitgenommen wird, zum Beispiel der Ehe- oder Lebenspartner; Laufkundschaft erhält keinen Zutritt.“
Veröffentlicht am 08.09.2008