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Kleine Anfrage: Nichtraucherschutz light - Raucherclubs

Allgemein

Am 01. Juli 2008 trat das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Doch anstelle der erhofften rauchfreien Kneipen lässt das Nichtraucherschutzgesetz eine Hintertür für die Betreiber von Kneipen und Gaststätten zu.

Raucherclubs sind Räume für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist, und in diesen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. (§ 3, Satz 7, NiSchG NRW) Zur Gründung von Raucherclubs werden im NiSchG NRW keine Angaben gemacht. Laut der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens sei hier das Vereinsrecht entsprechend heranzuziehen. (Siehe hier, Stand 07. August 2008) Des Weiteren werden hier die Voraussetzungen für die Gründung eines Raucherclubs aufgezählt: „Es muss sich jedoch
  • um eine echte Mitgliederstruktur handeln, das heißt dem Betriebsinhaber ist der Mitgliederstand bekannt oder dieser ist abrufbar (Name, Adresse),
  • die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang (beispielsweise mit dem Lösen einer Eintrittskarte) einmalig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden und
  • Einlasskontrollen werden durchgeführt (nur demjenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mitglied ausweisen kann oder vom Mitglied berechtigterweise als Gast mitgenommen wird, zum Beispiel der Ehe- oder Lebenspartner; Laufkundschaft erhält keinen Zutritt.“
Vielmals werden die Voraussetzungen für die Gründung eines Raucherclubs umgangen. So wird in Kneipen und Gaststätten das Rauchen unter Berufung auf die Raucherclubs erlaubt. Die Mitgliedschaft in diesem Raucherclub aber kann der Interessent für einen einmaligen Besuch erlangen. So werden Besucher, die rauchen wollen, oftmals an den Einlässen gebeten durch eine Unterschrift auf einem Formular Mitglied zu werden, ohne dass sein Name und seine Adresse hinterlassen wird, so wie es als Voraussetzung für die Raucherclubs gilt. Anderenorts wiederum verlangen die Betreiber lediglich eine mündliche Zusage an der Tür. So werden Restaurants, Eisdielen usw. zum Raucherclub. In der zu dieser gehörenden Außengastronomie gibt es keine Hinweise. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die gängige Praxis der Betreiber mit den Raucherclubs bekannt? 2. Was unternimmt die Landesregierung gegen diese „lockere“ Handhabung der Raucherclubs? 3. Welche Repressionen drohen den Betreibern, die den Raucherclub ohne die oben aufgeführten Voraussetzungen gründen? 4. Will die Landesregierung die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 30. Juli 2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin beschlossenen Auflockerungen auch in NRW umsetzten, wenn ja, wann? 5. Welche weiteren Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?